Bundesgerichtshof urteilt: Auftraggeber haften für ihre Handwerker

Der Bundesgerichtshof urteilt in einem Fall, in dem ein Dachdecker für einen Schaden am Nachbarhaus verantwortlich war.

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Karlsruhe. Eltern haften für ihre Kinder — so steht es oft auf Baustellenschildern. Was in dieser Pauschalität so nicht stimmt. Denn Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Aber darum soll es hier nicht gehen. Sondern um eine andere, ganz ähnliche Formel, die jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellt hat. Und die lautet: Auftraggeber haften für ihre Handwerker.

In dem von den höchsten Zivilrichtern entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar einen Dachdecker mit Arbeiten an seinem Haus beauftragt. Der Handwerker führte mit einem Brenner Heißklebearbeiten durch. Was dramatisch schief ging. Das Haus brannte vollständig ab. Und damit nicht genug: durch den Brand und die Löscharbeiten der Feuerwehr wurde auch das Haus der Nachbarin stark beschädigt.

Was haftungsmäßig für die Nachbarin zunächst mal nicht so dramatisch erschien. Schließlich konnte sie ja den Handwerker auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Es ging um einen Schaden von knapp 98.000 Euro. Doch dieser Weg war für sie versperrt: der Handwerker war mittlerweile in die Insolvenz gegangen. Bei ihm war daher nichts zu holen. Doch auf einem anderen Weg kam die Nachbarin doch noch zu ihrem Geld — ihre Versicherung bezahlte.

Doch das Problem war damit nur verlagert: Nun wollte die Versicherung das Geld zurückhaben, weil doch die Schuldfrage geklärt war — der Handwerker war’s. Weil der nun mal pleite war, kam der Versicherer auf die naheliegende Idee, die Auftraggeber des Handwerkers in Anspruch zu nehmen. Die sollten die gezahlte Versicherungssumme erstatten.

Der Prozess ging durch drei Instanzen. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht gewann das verklagte Ehepaar noch. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Handwerksbetrieb nicht sorgfältig ausgesucht hätten. Dann müssten sie aber auch nicht für dessen Fehler haften, urteilten die Richter.

Der BGH (Az. V ZR 311/16) — dessen Urteil maßgeblich für vergleichbare Fälle ist — sah das ganz anders. Das Ehepaar, das den Dachdecker engagiert hatte, müsse sich dessen fehlerhaftes Arbeiten zurechnen lassen und dafür haften. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Auftraggeber bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt hatten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Ursache für den Brand ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen war. Eben das sei der Fall. Das Ehepaar hatte die Dacharbeiten veranlasst, sie geschahen in seinem Interesse. Der Nachbar hatte gar nichts damit zu tun. Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben hatten, ändere nichts an ihrer Haftung. Die BGH-Richter: „Sie hatten mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen. Damit beruhte der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.“

Der BGH verwies darauf, dass er schon in früheren Fällen, in denen Schäden am Nachbarhaus auftraten, eine weitgehende Haftung der Hauseigentümer festgestellt hatte. Etwa, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät. Oder wenn Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt.