Die Nacht an Flughäfen ist unterschiedlich lang

Frankfurt/Main (dpa) - Den Nachtbetrieb von Flugzeugen regelt kein Gesetz. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) schreibt nur allgemein vor: „Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.“

Und so entscheiden Richter, wann Ruhe herrschen soll. Für Flughafenplanungen wird die Nacht dabei unterschiedlich definiert.

„Mediationsnacht“: Mit diesem Begriff sind die sechs Stunden zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr im Streit um den Flughafenausbau in Frankfurt gemeint. Ein striktes Flugverbot in dieser Zeit hatte das von der hessischen Landesregierung eingesetzte Vermittlungsverfahren (Mediation) zur Bedingung für den Ausbau gemacht. Das Land genehmigte aber schließlich 17 Ausnahmen, was der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel stoppte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies nun.

„Gesamtnacht“: Diesen Begriff verwendet das hessische Wirtschaftsministerium für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Laut Planfeststellungsbeschluss sind in diesen acht Stunden täglich insgesamt 150 Starts und Landungen möglich. Diese Zahl der Flüge begrenzten die Leipziger Richter nun auf insgesamt 133.

„Kernnacht“: Am 13. Oktober 2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht für den künftigen Hauptstadtflughafen Berlin Brandenburg, in der „Kernzeit der Nacht“ von 0.00 bis 5.00 Uhr müsse Ruhe herrschen.