Fallbeispiele: Was das verschärfte Sexualstrafrecht ändert

Berlin (dpa) - Der Bundestag hat das Sexualstrafrecht verschärft. So gilt künftig der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Zudem sollen Täter (meist ein Mann) nach sexuellen Übergriffen auch bestraft werden können, wenn das Opfer (meist eine Frau) nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern oder der Täter einen Überraschungsmoment nutzt.

Doch was ändert das im konkreten Fall? Der Sexualstrafrechtler Joachim Renzikowski von der Universität Halle-Wittenberg erklärt die Folgen an drei Fallbeispielen:

- Ein Mann macht von einer Frau einvernehmlich Nacktfotos. Dann bittet er sie, sich für die Aufnahmen nach vorne gegen eine Wand zu lehnen. Plötzlich dringt er unvermittelt in sie ein. Die Frau ist perplex und wehrt sich nicht. Bislang war der Mann dafür schwer zu belangen. Künftig ist das einfacher, weil der Täter nach der neuen Gesetzgebung das fehlende Einverständnis des Opfers durch die Überraschung missachtet hat.

- Ein Mann vollzieht mit seiner Ehefrau Analverkehr, obwohl diese das nicht will, „Nein“ sagt und anfängt zu weinen. Allerdings wehrt sie sich nicht, weil sie Angst vor Schlägen hat. Bislang konnte der Ehemann dafür straffrei ausgehen, wenn ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er seine Frau bedroht hat. Mit der Gesetzesverschärfung liegt nun aber eine Straftat vor, weil der Täter gegen den erkennbaren Willen seiner Frau gehandelt hat.

- Ein Mann begrapscht eine Frau und fasst ihr in einer Menschenmenge an den Busen. Bislang wurde das von Gerichten höchstens als Beleidigung gewertet. Künftig gibt es den neuen Straftatbestand der sexuellen Belästigung. Demnach ist es verboten, einen anderen Menschen in sexuell bestimmter Weise körperlich zu berühren und dadurch zu belästigen.