Bei einem Rechtsstreit zwischen Käufer und Verkäufer ist die Beweisführung ohne Dokumente schwierig, wenn nur Aussage gegen Aussage steht. In einigen Geschäftsbereichen schreibt der Gesetzgeber darum ausdrücklich die Schriftform vor.
Das gilt etwa bei Grundstücksverkäufen, Erbschaftsangelegenheiten, Eheverträgen und Verbraucherdarlehen mit einer Kreditsumme von mehr als 200 Euro. „Verbraucherdarlehensverträge sind (...) schriftlich abzuschließen“, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach der Verbraucherkredit-Richtlinie der Europäischen Union von 2010 und der entsprechenden Änderung des BGB-Paragrafen 492 ist nun zwar auch ein Darlehensvertrag in elektronischer Form zugelassen. Ein einfaches Fax oder gar die mündliche Vereinbarung per Handschlag reichen nicht aus.