Hintergrund: Atomarer Sonderfall

Berlin (dpa) - Bund und Länder berufen sich bei der vorübergehenden Abschaltung der vor 1980 ans Netz gegangenen Atomkraftwerke auf eine atomare Sondersituation.

Konkret geht es um § 19 zur staatlichen Aufsicht und hier um Absatz 3, Ziffer 3 des seit 1. Januar 2011 geltenden reformierten Atomgesetzes. Dort heißt es:

„(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können.

Sie kann insbesondere anordnen, (...)

3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie der Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.“