Hintergrund: Beschlussfähigkeit des Bundestages
Berlin (dpa) - In Paragraf 45 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ist festgelegt: „Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.“ Derzeit gibt es 620 Bundestagsabgeordnete.
Wenn angesichts leerer Stühle der Eindruck entsteht, dass nicht genügend Abgeordnete im Saal sind, kann die Beschlussfähigkeit des Plenums von einer Fraktion oder einem Zwanzigstel der Mitglieder des Bundestages oder vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt werden. Ist die Beschlussunfähigkeit eindeutig, hebt der Sitzungspräsident die Sitzung auf.
Die Beschlussfähigkeit kann im Zusammenhang mit den Abstimmungen festgestellt werden, indem die Stimmen gezählt werden. Abgestimmt wird auf drei Arten: mit Handzeichen oder mit Aufstehen an den Plätzen, dem „Hammelsprung“ genannten Gang durch drei Türen (für Ja, Nein und Enthaltung) oder mit namentlicher Abstimmung.
Einer statistischen Übersicht des Bundestages zufolge wurde in der vergangenen Legislaturperiode (2005-2009) in vier Fällen die Beschlussfähigkeit bezweifelt. Dabei wurde in zwei Fällen die Beschlussunfähigkeit festgestellt und die Sitzung aufgehoben.