Hintergrund: Das Athleten-Recht auf die B-Probe

Sotschi (dpa) - Nach einem positiven Befund in der A-Probe einer Doping-Kontrolle kann der Athlet eine B-Probe verlangen. Erst wenn die analysierten Ergebnisse beider Proben übereinstimmen, ist nach den Anti-Doping-Reglements ein positiver Befund festgestellt.

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Unterlässt es der Athlet, einen Antrag auf Öffnung der B-Probe zu stellen, gilt die alleinige positive A-Probe als Beweis.

Im Normalfall bestätigt die Gegenanalyse das A-Resultat. Ursachen für Abweichungen können unter anderem eine falsche Lagerung der Proben, Bakterienbefall oder verunreinigte Uringefäße sein.

Bei der Überarbeitung des Welt-Anti-Doping-Codes war erwogen worden, die B-Probe abzuschaffen, weil es so selten Abweichungen von der A-Probe gibt. Im neuen Weltkodex, der am 1. Januar 2015 in Kraft tritt, ist das Recht der Athleten auf einen Gegencheck aber weiterhin enthalten.