Hintergrund: Daueraufenthaltsrecht unterschiedlich geregelt
Berlin (dpa) - Wer als Ausländer auf Dauer in Deutschland leben will, bekommt es mit einer Reihe von rechtlichen Vorschriften zu tun.
Welcher Aufenthaltstitel infrage kommt, hängt davon ab, zu welchem Zweck jemand ins Land kommt - für die Ausbildung, zum Arbeiten, aus familiären Gründen, wegen politischer Verfolgung oder anderer Gefahr für Leib und Leben in seiner Heimat. Die rechtlichen Vorgaben sind im Wesentlichen im Aufenthaltsgesetz geregelt.
Danach gilt in der Regel, dass ein Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen die unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten kann, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Wer als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt worden ist, kann schon nach drei Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anlass sieht, die Anerkennung zurückzunehmen.
Anders ist das bei einem subsidiär (behelfsmäßig) Schutzberechtigten, also einem, der zwar keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus hat, aber etwa angesichts drohender Folter oder Todesstrafe nicht abgeschoben werden kann. Er erhält zunächst eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die für jeweils zwei Jahre verlängerbar ist. Ein Daueraufenthaltsrecht kann ihm nach fünf Jahren zuerkannt werden.