Hintergrund. Die Genfer Konventionen
Berlin (dpa) - Die vier Genfer Konventionen gehören wie die Haager Landkriegsordnung von 1907 zum internationalen humanitären Völkerrecht. Es legt die Regeln in Zeiten von bewaffneten Konflikten fest und will vor allem Menschen schützen, die nicht direkt an Feindseligkeiten beteiligt sind.
Die vier Genfer Konventionen wurden 1949 in Genf von damals 48 Staaten unterschrieben und sind heute für 194 Unterzeichnerländer bindend. Nach dem Zweiten Weltkrieg bestand der Wunsch nach umfassendem Schutz von Kriegsopfern in bewaffneten Konflikten.
Die I. und die II. Konvention regeln den Umgang mit verwundeten und gefallenen Soldaten sowie mit Sanitätspersonal. Die III. Konvention befasst sich mit der Behandlung Kriegsgefangener. Die IV. Konvention will die Zivilbevölkerung unter Fremdherrschaft und in besetzten Gebieten schützen. In Artikel 3 heißt es mit Blick auf nationale bewaffnete Konflikte wie zum Beispiel in Syrien:
„Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.“
Verboten sind unter anderem „Angriffe auf Leib und Leben“ wie Verstümmelung und Folter, die „Gefangennahme von Geiseln“, die „Beeinträchtigung der persönlichen Würde“ oder „Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes“. Verwundete und Kranke sollen „geborgen und gepflegt“ werden.