Um das zu verhindern, dürfen die Preise bei Wiedervermietungen in ausgewiesenen Gegenden nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Die Bundesländer legen fest, wo die Mietpreisbremse gilt, indem sie Gebiete mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ ausweisen. Ausnahmen gibt es für Erstvermietungen und umfassend modernisierte Wohnungen.