Hintergrund: Die Promotionsordnung der Uni Bayreuth

Bayreuth/Berlin (dpa) - Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) hat bei seiner Promotion eine Ehrenerklärung abgeben müssen, dass er die Doktorarbeit ohne fremde Hilfe und nur mit den von ihm angegebenen Quellen verfasst hat.

Die Deutsche-Presse-Agentur dokumentiert Auszüge aus der Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth:

§7 Dissertation: (1) Die Dissertation muß eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. (...)

(3) (...) Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen.

§8 Antrag auf Zulassung zur Promotion: Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich beim Dekan zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: (...) 6. eine ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber, daß er die Dissertation selbständig verfaßt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat(...).

§16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen: (...) (2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Promotionskommission unter Beachtung der Art. 48 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 544).