Hintergrund: Eltern dürfen notfalls bei der Arbeit fehlen
Stuttgart (dpa) - Bleibt die Schule wegen eines Streiks der Lehrer geschlossen, dürfen Eltern notfalls bei der Arbeit fehlen. Zunächst müssen sie aber versuchen, eine Ersatzbetreuung für ihr Kind zu finden.
Darauf weist der Arbeitsrechtler Andreas von Medem aus Stuttgart hin. Gelingt ihnen das nicht, sollten sie so schnell wie möglich dem Arbeitgeber Bescheid geben und erklären, warum sie nicht kommen können.
Mit einer Abmahnung oder gar Kündigung müssen sie nicht rechnen. „Natürlich kommt es auch auf das Alter des Kindes an“, schränkt von Medem ein. Bei einem Schüler der Oberstufe sehe der Fall anders aus als bei einem Grundschulkind.
Eltern haben außerdem Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Fehltag, wenn der Streik erst kurzfristig angekündigt wurde. Sie können sich auf den Paragrafen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Er besagt, dass Arbeitnehmer diesen Anspruch behalten, wenn sie ohne eigenes Verschulden durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert sind.
Wird an einem Freitag ein Streik für Dienstag angekündigt, ist das laut von Medem kurzfristig genug, um als unvorhergesehenes Ereignis zu gelten. So kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er auf die Schnelle keine Ersatzlösung finden konnte. Ziehen sich die Streiks aber über einen längeren Zeitraum hin, greife die Begründung „kurzfristig“ nicht mehr. Eine höchstrichterlicher Entscheidung gebe es hierzu bisher aber nicht.
Ab Dienstag wollen die angestellten Lehrer bundesweit streiken. Vor allem Bundesländer wie Sachsen, in denen alle Lehrkräfte angestellt sind, wird es besonders treffen. Die Gewerkschaft GEW hatte angekündigt, in jedem Bundesland einen Tag zu streiken. Rund 800 000 Lehrer gibt es in Deutschland, 200 000 von ihnen sind keine Beamte, sondern Angestellte. Die Gewerkschaften fordern für die Angestellten 5,5 Prozent mehr Geld, mindestens aber 175 Euro mehr, keine Befristungen mehr ohne Sachgrund sowie Einstellungszusagen für Azubis.