Hintergrund: Feuerpause und Waffenstillstand

Genf (dpa) - Mit dem umgangssprachlichen Begriff „humanitäre Feuerpause“ ist meist eine von Gegnern eines bewaffneten Konflikts angestrebte oder vereinbarte kurzzeitige Waffenruhe zur Versorgung Notleidender gemeint.

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Im Gegensatz zu einem vertraglich vereinbarten Waffenstillstand gilt eine Waffenruhe im umfangreichen Regelwerk völkerrechtlicher Abmachungen stets als vorübergehend.

Eine Waffenruhe kann verlängert werden und schließlich in einen regelrechten Waffenstillstandsvertrag übergehen. Auch einseitige Verkündigungen einer Feuerpause durch eine Konfliktpartei kommen vor. Sie bedeuten aber nicht, dass die Gegenseite sich ebenfalls in der Pflicht sieht, Kampfhandlungen auszusetzen.

Die Haager Landkriegsordnung von 1907 als grundlegender völkerrechtlicher Vertrag über das Verhalten im Krieg verwendet allein den Begriff „Armistice“, der meist mit Waffenstillstand übersetzt wird, wobei auch dieser zeitlich begrenzt sein kann. In dem Dokument heißt es: „Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen.“

Gemäß den Genfer Konventionen sind Konfliktparteien grundsätzlich - und zwar unabhängig von einer eventuell vereinbarten Waffenruhe - verpflichtet, für den Schutz der Zivilbevölkerung sowie von verwundeten und daher nicht mehr einsatzfähigen Kämpfern zu sorgen. Im Nahen Osten ist derzeit immer wieder von eine Waffenruhe (Feuerpause) zwischen Israel und der radikalislamischen Hamas die Rede, die es Zivilisten in umkämpften Gebieten ermöglichen soll, sich zu versorgen sowie medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.