Hintergrund: Geheimnisverrat und Strafvereitelung

Berlin (dpa) - Dem früheren Innenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) wird im Fall des SPD-Innenpolitikers Sebastian Edathy Geheimnisverrat vorgeworfen. Relevant dafür ist der Paragraf 353 b des Strafgesetzbuches zur „Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“.

Darin heißt es, wer als Amtsträger Geheimnisse „unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet“, werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Die einen Strafrechtler halten es für denkbar, dass Friedrich hier unbefugt agiert und gegen die Vorschriften verstoßen hat. Die anderen verweisen auf verfassungsrechtliche Informationspflicht gegenüber Mitgliedern des Parlaments, die auch die Offenbarung eines solchen Geheimnisses erlaube. Diese Frage wird noch geprüft.

Der andere Vorwurf, der im Raum steht, betrifft eine mögliche Strafvereitelung. Die Regelung dazu steht im Paragrafen 258 des Strafgesetzbuches: Eine Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich „ganz oder zum Teil“ die Bestrafung einer rechtswidrigen Tat verhindert.

Vertreter von Strafverfolgungsbehörden wie Richter, Staatsanwälte oder Polizisten machen sich in einem solchen Fall einer Strafvereitelung im Amt (Paragraf 258 a) schuldig. Geschehen kann dies etwa durch Untätigkeit der Behörden oder Behinderung der Ermittlungsarbeit. Das Gesetz sieht für so ein Vergehen bis zu fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe vor. Schon der Versuch ist strafbar.

Im Fall Edathy bahnten sich die sensiblen Informationen von Friedrich zu mehreren SPD-Politikern. Auch einige Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden waren - nötigerweise - eingeweiht.

Offen ist, ob irgendjemand Edathy vorab informierte. Denn nach bisherigen Erkenntnissen rechnete der schon mit einigem Vorlauf mit einem Verfahren gegen ihn. Voraussetzung für eine mögliche Strafvereitelung ist aber, dass überhaupt eine Straftat vorliegt - und das ist im Fall Edathy noch nicht geklärt.