Hintergrund: Juristische Finessen
Karlsruhe (dpa) - Wer mit einer Klage gegen die Europapolitik vor das Bundesverfassungsgericht zieht, muss juristische Finessen beachten. Das schlichte Gefühl, dass etwa mit dem Rettungsschirm widerrechtlich Schulden eines Staates von anderen übernommen werden, reicht nicht aus.
Vielmehr müssen die Kläger nachweisen, dass sie durch diese Politik in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat dafür eine Krücke über das Wahlrecht geschaffen (Grundgesetzartikel 38). Im Urteil zum Rettungsschirm heißt es: „Das Wahlrecht ist verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner parlamentarischen Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können.“ Auf diesem Wege konnten die Kläger erreichen, dass die Mitspracherechte des Bundestages bei Rettungspaketen gestärkt und solche Hilfen künftig an klare Vorgaben geknüpft werden müssen.
Die Kläger versuchten zudem, den Rettungsschirm über Artikel 14 des Grundgesetzes anzugreifen, der sich mit dem Eigentumsrecht beschäftigt. Sie argumentierten, dass die aktuelle EU-Politik zur Abwertung des Euro führe und deshalb unzulässig sei. Diesen Versuch wertete das Bundesverfassungsgericht als unzulässig, „weil es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt“.