Hintergrund: Parteiausschlussverfahren

Berlin (dpa) - Für den Ausschluss von Parteimitgliedern errichtet das Parteiengesetz hohe Hürden. Das Ausschlussverfahren ist die schärfste Sanktion gegen Mitglieder und in Deutschland ein seltener Vorgang.

Die entsprechenden Regelungen sind in den Organisationsstatuten der Parteien verankert.

Jede Partei hat für solche Verfahren interne Schiedsgerichte, die nicht öffentlich tagen.

In der SPD heißt ein Parteiausschlussverfahren Parteiordnungsverfahren. Es ist laut Paragraf 35 des SPD-Statuts gegen Mitglieder einzuleiten, die sich vorsätzlich „eines groben Verstoßes gegen Grundsätze der Partei schuldig“ machen und wenn dadurch schwerer Schaden für die Partei entsteht. Nach Paragraf 34 gibt es Schiedskommissionen bei den Unterbezirken, den Bezirken und beim Parteivorstand. Ihre Mitglieder werden von Parteitagen gewählt. Das Verfahren beginnt in erster Instanz bei der Kommission des jeweiligen Unterbezirks.

Die Schiedskommissionen bestehen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und vier weiteren Mitgliedern. Die Entscheidungen treffen der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Die Bundesschiedskommission entscheidet über einen Parteiausschluss - auch ohne mündliche Verhandlung - als letzte Berufungsinstanz. Nach Paragraf 5 der Schiedsordnung ist ein solcher Beschluss nicht mehr anfechtbar.