Hintergrund: Sicherungsverwahrung
Berlin (dpa) - Anders als eine Freiheitsstrafe dient die Sicherungsverwahrung nicht der Sühne der Schuld. Vielmehr soll die Bevölkerung vor gefährlichen Tätern geschützt werden, die ihre Strafe bereits abgesessen haben, aber im juristischen Sinn kein Fall für die Psychiatrie sind.
Voraussetzung für die Anordnung ist bislang, dass psychiatrische Gutachter den Täter weiter als gefährlich einstufen.
Geregelt wird die Sicherungsverwahrung durch Paragraf 66 des Strafgesetzbuches (StGB). Danach konnte das Gericht bislang bei gefährlichen Straftätern mit dem Urteil eine anschließende Sicherungsverwahrung anordnen (primäre Sicherungsverwahrung). Oder es hielt die Möglichkeit einer Anordnung offen (vorbehaltene Sicherungsverwahrung).
Juristisch umstritten ist seit jeher die nachträgliche Sicherungsverwahrung gewesen, die 2004 per Bundesgesetz eingeführt wurde. Sie wurde angewandt, wenn sich eine besondere Gefährlichkeit erst in der Haft herausstellte. Mit einer Neuregelung, die zum Jahresbeginn in Kraft trat, wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Neufälle im Grundsatz abgeschafft. Für Menschen, die da schon in Haft saßen, ist sie aber bislang noch möglich gewesen.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2009 hatte den Handlungsdruck auf Deutschland erhöht: Bis 1998 war die Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre befristet. Der Gesetzgeber hob die Frist dann aber auf. Jedoch wurde die Sicherungsverwahrung für einige noch vor 1998 verurteilte Täter rückwirkend verlängert. Laut EGMR-Urteil ist das aber unzulässig. Einige Täter kamen deshalb in den vergangenen Monaten frei.