Hintergrund: Überhangmandate und ihr Ausgleich
Berlin (dpa) - Aus den 299 Wahlkreisen in Deutschland wird per Erststimme jeweils ein Abgeordneter direkt in den Bundestag gewählt. Die Gesamtzahl der Sitze im Parlament - regulär 598 - wird aber nach dem Zweitstimmenverhältnis der Parteien berechnet.
Ein unterschiedliches Wahlverhalten bei Erst- und Zweitstimme - ein sogenanntes Stimmensplitting - kann deshalb zu Überhangmandaten führen. Diese entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erringt, als ihr nach ihrem Zweitstimmen-Anteil zustehen.
Ein Beispiel: 2009 gewann die CDU in Baden-Württemberg 37 der 38 Wahlkreise direkt. Das waren 10 Mandate mehr, als ihr nach dem Landes-Zweitstimmenergebnis eigentlich zugestanden hätten. Bundesweit erhielt die Union 24 Überhangmandate - ein klarer Vorteil.
Damit spiegelte die Anzahl der Sitze das Wahlergebnis nicht adäquat wieder. Das Bundesverfassungsgericht hat dies beanstandet. Das Wahlrecht wurde reformiert. Neu ist nun, dass beim Entstehen von Überhangmandaten die anderen Parteien Ausgleichsmandate erhalten - und zwar in dem Maß, der ihrem Zweitstimmen-Anteil entspricht. Auf diese Weise werden die Überhangmandate vollständig ausgeglichen.