Hintergrund: Verurteilung nach Jugendstrafrecht
Darmstadt (dpa) - Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht die Erziehung und nicht die Bestrafung. Voraussetzung für die Verurteilung eines Heranwachsenden nach dem Jugendstrafrecht ist eine jugendtypische Tat oder die verzögerte Reife der Persönlichkeit des Angeklagten.
Heranwachsend ist, wer zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre alt war. Sanel M. war erst wenige Tage vor der Tat 18 Jahre alt geworden und hatte in dieser Nacht seinen Geburtstag nachgefeiert.
Die Gerichte gehen nach Einschätzung der Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen - besonders bei jungen Heranwachsenden und schweren Straftaten - häufig von einer Reifeverzögerung aus. In dieser Frage holt das Gericht eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe ein. Bei Sanel M. hatte sich diese aber nicht festgelegt.
Voraussetzung für eine Jugendstrafe - also Haft - ist die Feststellung sogenannter schädlicher Neigungen. Kriterium dafür sind unter anderem frühere Straftaten. Der 18-jährige Sanel M. war laut Anklagebehörde schon viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten, zweimal wegen Diebstahls, einmal wegen räuberischer Erpressung und einmal wegen gefährlicher Körperverletzung. Dafür saß er seit 2013 schon dreimal im Jugendarrest - zuletzt zwei Monate vor der Tat, für die er nun verurteilt wurde.
Sechs Monate bis zehn Jahre Jugendgefängnis können verhängt werden, bei Mord auch bis zu 15 Jahre. Beim Anklagevorwurf Körperverletzung mit Todesfolge beträgt die Mindeststrafe nach dem Erwachsenenstrafrecht drei Jahre.