Der Staat hat sich an dieses Prinzip zu halten.
Über Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) von 1950 ist es in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Trotz der Unschuldsvermutung sind aber Maßnahmen zur Strafverfolgung wie vorläufige Festnahmen oder die Verhängung von Untersuchungshaft grundsätzlich zulässig. Die Unschuldsvermutung gebietet allerdings Zurückhaltung bei öffentlichen Fahndungen. Journalisten sind nach Ziffer 13 des Pressekodex zu ihrer Beachtung verpflichtet.