Vertreter von Strafverfolgungsbehörden wie Richter, Staatsanwälte oder Polizisten machen sich in einem solchen Fall einer Strafvereitelung im Amt (Paragraf 258 a) schuldig. Geschehen kann dies etwa durch Untätigkeit der Behörden oder Behinderung der Ermittlungsarbeit.
Das Gesetz sieht für so ein Vergehen bis zu fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe vor. Schon der Versuch ist strafbar. Liegt in einem Fall kein strafbares Handeln vor, ist auch der Vorwurf der möglichen Strafvereitelung hinfällig.