UN-Charta, Genfer Protokoll, R2P - Völkerrechtler über Syrien uneins
Berlin/New York (dpa) - Der alte Preußen-General Carl von Clausewitz (1780-1831) meinte noch: „Der Krieg ist eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.“
Von dieser Sicht der Dinge hat man sich längst verabschiedet: Die UN-Charta verbietet grundsätzlich jede militärische Gewalt gegen einen anderen Staat. Trotzdem kommt auch heute noch bei jedem Konflikt wie jetzt in Syrien die Frage auf, was das Völkerrecht eigentlich erlaubt.
Was ist das Völkerrecht überhaupt?
Genauso, wie sich im Lauf der Zeit in jedem Staat eine Rechtsprechung für die dort lebenden Menschen herausgebildet hat, gibt es auch ein Recht zwischen Staaten. Wichtigste Grundlage ist die Charta der Vereinten Nationen, die 1945 verabschiedet wurde. Teil des Völkerrechts ist zum Beispiel aber auch die Chemiewaffenkonvention von 1992, der Syrien nie beigetreten ist. Oder das Genfer Protokoll zum Verbot von Giftgas aus dem Jahr 1925, das auch Syrien unterzeichnet hat.
Was sagt die UN-Charta zum Thema Krieg?
In Artikel 2 Absatz 4 wird der Einsatz von Gewalt grundsätzlich untersagt. Wörtlich heißt es dort: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Sind Ausnahmen möglich?
Ja, bei Notwehr und in Nothilfe. Heißt: Ein Staat, der von einem anderen angegriffen wird, darf zurückschlagen, und andere dürfen ihm helfen. Grundlage ist Artikel 51. Dort ist von einem „naturgegebenen Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ die Rede. Zudem kann das wichtigste UN-Gremium - der Sicherheitsrat - Militäreinsätze erlauben, wenn damit der Weltfrieden bewahrt oder wiederhergestellt wird.
Funktioniert das?
Nur selten. Als Ständige Mitglieder können die USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien mit ihrem Vetorecht alle Beschlüsse blockieren. Wenn auch nur einer der „Großen Fünf“ gegen einen Einsatz ist - aus welchen Gründen auch immer -, kann die Weltgemeinschaft legal eigentlich nichts unternehmen. Im Kalten Krieg haben sie davon ausgiebig Gebrauch gemacht. Und auch danach, im Irak oder in Jugoslawien. So dürfte es auch im Fall Syrien ausgehen, denn Russland und China zeigen null Bereitschaft, auf die Linie des Westens einzuschwenken.
Kann der UN-Sicherheitsrat in einem solchen Fall umgangen werden?
Darüber streiten die Experten. Die Befürworter einer Strafaktion gegen Machthaber Baschar al-Assad berufen sich auf das Prinzip der sogenannten Schutzverantwortung (auf englisch „responsibilty to protect“, im Diplomaten-Jargon „r2p“), das auch die Vereinten Nationen anerkannt haben. Heißt: Wenn ein Staat seiner Verantwortung gegenüber der eigenen Bevölkerung nicht nachkommt, muss die Weltgemeinschaft nicht tatenlos zusehen, sondern darf von sich aus aktiv werden. Beispiel: der Kosovo-Krieg 1999. Die meisten Völkerrechtler sind heute der Meinung, dass der Nato-Einsatz moralisch in Ordnung, aber trotzdem illegal war.
Und was heißt das nun für einen Militärschlag gegen Assad?
Hier gehen die Meinungen auseinander. Russland warnt schon vor einem „äußerst groben Verstoß gegen das Völkerrecht“. US-Präsident Barack Obama ist jedoch viel mehr darum bemüht, eine Legitimation zu finden als sein Vorgänger George W. Bush in früheren Fällen. Dazu dient auch die nochmalige Einschaltung des UN-Sicherheitsrats, ohne dass große Hoffnung auf eine Einigung besteht. Bleibt es dabei, dürfte Obama argumentieren, dass auch ein Einsatz ohne UN-Mandat erlaubt ist. Allerdings: Wie durch den zeitlich begrenzten Beschuss von militärischen Zielen in Syrien eine humanitäre Katastrophe abgewendet werden kann, müsste er noch erklären.