Laut Bundesbeamtengesetz gehört der Verfassungsschutzpräsident zu den politischen Beamten und kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Auch das darf der Innenminister veranlassen.
Dass die Bundeskanzlerin auf ihre Richtlinienkompetenz pocht und den Innenminister anweist, den Verfassungsschutzpräsidenten zu entlassen, halten Juristen für sehr unwahrscheinlich.