Der Zuschuss für Wohngeld wurde im Januar 2020 erhöht Wie viel Mitsprache möglich ist

BERLIN · Haushalte mit geringem Einkommen können Wohngeld beantragen. Der Zuschuss wurde im Januar 2020 erhöht und das Verfahren in der Corona-Krise vielerorts vereinfacht.

(tmn). Nacherben kommen erst zum Zug, wenn der erste Erbe – der Vorerbe – stirbt oder eine bestimmte Bedingung eintritt. Vorerben müssen die Erbschaft für die Nacherben erhalten und können manches nur gemeinsam mit ihnen entscheiden. Dies gilt auch für die Löschung einer im Grundbuch vermerkten Verfügungsbeschränkung. Doch Ersatznacherben müssen dabei nicht zustimmen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München hervor.

Im verhandelten Fall setzte ein Mann in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin ein und bestimmte sogenannte Nacherben: Nach dem Tod seiner Frau sollten die gemeinsamen Kinder das Erbe erhalten. Falls eines davon vor dem Erblasser und seiner Frau sterben sollte, sollten die jeweiligen Enkel als Ersatznacherben an deren Stelle treten (Az.: 34 Wx 434/18).

Die Ehefrau wurde damit nur Vorerbin vor ihren Kindern beziehungsweise Kindeskindern. Als Vorerbin hatte sie die Pflicht, die Erbschaft für die Nacherben zu erhalten. Vor allem über Grundstücke kann ein Vorerbe in der Regel nicht ohne Zustimmung der Nacherben verfügen.

Um dies abzusichern, wird im Grundbuch des betreffenden Grundstücks ein sogenannter Nacherbenvermerk eingetragen. Dieser kennzeichnet, dass das Grundstück Bestandteil des Nachlasses des verstorbenen Mannes ist und als solches nicht zum Vermögen der Ehefrau gehört, über das sie frei verfügen könnte.

Im Streitfall wollte die Frau das Grundstück jedoch aus dem Nachlass ihres Mannes herauslösen und in ihr eigenes Vermögen überführen, um es später frei veräußern zu können. Dazu holte sie die notarielle Zustimmung ihrer Kinder als Nacherben ein. Mit diesem Dokument beantragte die Vorerbin beim Grundbuchamt, den Nacherbenvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt verweigerte die Löschung des Vermerks aus dem Grundbuch, da keine Zustimmung der Enkel als Ersatznacherben vorliege.

Zu Unrecht, urteilten die Richter. Die Zustimmung der Enkel sei nicht erforderlich. Hätte die Großmutter das nacherbengebundene Grundstück direkt an unbeteiligte Dritte veräußern wollen, hätte sie das allein mit der Zustimmung der Nacherben tun können. Eine Zustimmung der Enkel wäre nicht erforderlich gewesen, da diese nur im Falle des Vorversterbens eines Kindes zu Nacherben bestimmt wurden. Bislang waren sie noch nicht zum Zuge gekommen.

Nichts anderes kann nach Ansicht der Richter gelten, wenn ein Grundstück aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgelöst werden soll. Auch dies ist eine Verfügung über das Grundstück. Der Nacherbenvermerk im Grundbuch kann somit mit Zustimmung der Nacherben gelöscht werden.

(dpa)