ABC der Steuerhinterzieher
Ein Richterspruch listet die Methoden zur Täuschung des Fiskus auf.
Düsseldorf. NRW-Finanzminister Norbert Walter Borjans (SPD) sieht sich in seinem Kurs gegen Steuerhinterzieher und seiner Ablehnung eines Abkommens mit der Schweiz in Sachen Schwarzgeld bestätigt.
Die Erkenntnisse über das jetzt bekannt gewordene Schwarzgeld in Höhe von knapp drei Milliarden Euro bei der Schweizer Großbank UBS, die dem Fiskus Einnahmen in dreistelliger Millionenhöhe bescheren dürften, ist dabei das finanzielle Argument.
Das eher rechtlich-moralische Argument war schon kurz zuvor bekannt geworden. In Form eines Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf (Az. 10 KLs 14/11). Da verhängt das Gericht nicht nur eine gewaltige Geldbuße von 149 Millionen Euro, sondern beschreibt auch detailliert, wie die Schweizer Bank Credit Suisse Kunden bei Steuerhinterziehungen unterstützt hat.
Die Bank, heißt es da, habe „in großem Umfang Kunden bei deren Steuerhinterziehungen unterstützt“. Dafür werden Beispiele geliefert. Diese Tricks tragen die Richter zusammen:
Geheime Belege: Es wurde — sogar gebührenpflichtig — den Kunden angeboten, keine Erträgnisaufstellung (Zusammenstellung der Zinserträge) nach Deutschland zu übersenden. Stattdessen konnten die Daten vor Ort in der Schweiz eingesehen werden. Helfer vor Ort: Termine zwischen Kunden und Bankmitarbeitern aus der Schweiz wurden in Deutschland vereinbart, um Konten zu eröffnen und die Gelder durch die Kundenbetreuer in die Schweiz zu verbringen.
Spezialisten: In grenznahen Städten wurden Filialen eingerichtet, die sich auf die Betreuung von Kunden spezialisierten, bei denen man davon ausging, dass sie die Vermögenswerte bzw. Erträgnisse daraus nicht steuerlich erklären würden.
Policen-Trick: Über Tochtergesellschaften der Credit Suisse wurden den Kunden „Versicherungsmäntel“ angeboten, die keine Lebensversicherungspolice enthielten. Es seien in Wahrheit einmalige Vermögensübertragungen gewesen, über die der Kunde weiter wirtschaftlich verfügen konnte. Mit diesen „Wraps“ sollten die Vermögenswerte vor dem deutschen Fiskus verschleiert werden.
Zwei Konten: Der Kunde wurde beraten, zwei Konten zu führen, von denen nur eines gegenüber den deutschen Finanzbehörden steuerlich erklärt werden sollte.
So weit die richterlichen Feststellungen. Dubios sind allerdings die Umstände, unter denen der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf veröffentlicht wurde. Noch am Montag war er im Internet unter dem Beschlussdatum 21.11. 2012 zu finden, vermittelte damit eine scheinbare Aktualität. In Wahrheit ist er aber schon ein Jahr alt, die Credit Suisse hat das Bußgeld bereits gezahlt.
In einer Pressemitteilung betonten die Schweizer schon im Herbst 2011, die Zahlung gehe auf eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft zurück. Entsprechend wundert man sich über die jetzige Veröffentlichung des Beschlusses. Die Bank habe die aufgeführten Methoden stets bestritten.
Andererseits wurde das hohe Bußgeld akzeptiert. Ein Sprecher des Landgerichts sagte, das Gericht orientiere sich nicht an einer Einigung, sondern entscheide über das Bußgeld. Die Veröffentlichung gehe auf die Anfrage eines juristischen Fachverlags zurück.