BGH lotet Grenzen für Preiserhöhungen bei Strom und Gas aus
Karlsruhe (dpa) - Wie kräftig darf der Strom- oder Gasversorger an der Preisschraube drehen? Das hat am Mittwoch den Bundesgerichtshof (BGH) in gleich zwei Fällen beschäftigt.
Die Karlsruher Richter deuteten in der Verhandlung an, dass die Weitergabe gestiegener Bezugkosten an den Tarifkunden auch ihre Grenzen hat: So sei diese nach vorläufiger Einschätzung nicht gerechtfertigt, wenn der Versorger die Steigerung hätte vermeiden können. Ein Urteil wird erst am 6. April verkündet (Az. VIII ZR 71/10). Auch im zweiten Fall wurde am Mittwoch noch keine Entscheidung veröffentlicht (VIII ZR 211/10).
Die grundsätzliche Linie hat der zuständige Senat mit zwei von Verbraucherschützern scharf kritisierten Urteilen aus dem vergangenen Oktober aber schon vorgegeben.
Damals entschied er, dass die Versorger ihre Preise bis zu einer Neuregelung 2014 ohne umfassende Begründung erhöhen durften, solange sie damit keinen Gewinn machen wollten. Die Verbraucherzentralen bemängeln, dass Kunden damit kaum noch Möglichkeiten haben, sich gegen Preiserhöhungen zu wehren.
In den noch offenen Verfahren haben die Richter nun zu präzisieren, wann bei den Erhöhungen das Maß erreicht ist. Spannend ist der Fall eines Gaskunden, der mehreren Preiserhöhungen seines regionalen Versorgers widersprochen hat.
Er wirft den Ravensburger Technischen Werken Schussental vor, am Vorlieferanten selbst beteiligt zu sein und damit von dessen Gewinnen zu profitieren. Das Unternehmen betont, dass die GVO Gashandelsgesellschaft nur eine Einkaufskooperation oberschwäbischer Versorger sei mit dem Ziel, gemeinsam günstigere Preise auszuhandeln. Die Handelsspanne sei verschwindend gering.
Im zweiten Fall fordert ein Strom- und Gaskunde der Stadtwerke Ahaus das Geld aus mehreren Preiserhöhungen der Vergangenheit zurück. In beiden Verhandlungen ließen die Richter durchblicken, dass sich die Gerichte in der Vorinstanz aus ihrer Sicht die genauen Umstände der Preissteigerungen wohl nicht ausreichend angeschaut haben.
Beide Kunden wurden in der sogenannten Grundversorgung beliefert, in die der örtliche Versorger jeden aufnehmen muss. Für Kunden mit Sondertarifen gelten andere Regeln. Die Fälle hatten 2014 bereits den Europäischen Gerichtshof beschäftigt. Er stellte fest, dass deutsche Energieversorger ihren Kunden über Jahre hinweg höhere Preise nicht transparent genug mitgeteilt hatten. Der BGH zog daraus in seinen Urteilen im Oktober 2015 aber keine weitreichenden Konsequenzen.