Zinssicherheit gegen Gebühr BGH stärkt Rechte von Kreditnehmern bei Zinscap-Prämien

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen mit schwankendem Zinssatz den Rücken gestärkt.

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Die Karlsruher Richter entschieden in einem verkündeten Urteil, dass sogenannte Zinscap-Prämien die Bankkunden in bestimmten Fällen unangemessen benachteiligen (Az. XI ZR 790/16). Betroffene können unter Umständen Geld zurückfordern. Wie viele Verträge die unzulässige Klausel enthalten, ist unklar.

Eine Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr zahlen Kreditnehmer, um sich vor stark steigenden Zinsen zu schützen. Die Bank garantiert, dass der Zinssatz eine festgelegte Obergrenze (Zinscap) nicht überschreitet.

Im konkreten Fall wurde die Gebühr „sofort fällig“. Dass der Kunde sein Geld zum Teil zurückbekommt, wenn er das Darlehen vorzeitig ablöst, war nicht vorgesehen. Die Richter beanstandeten die Prämie deshalb als zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt und erklärten die Klausel für unwirksam. Laut Gesetz soll die einzige Gegenleistung für ein Darlehen der Zins sein.

Erstritten haben das Urteil Verbraucherschützer der Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Sie verklagten die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank) wegen Klauseln, die sich in Verträgen aus den Jahren 2008 bis 2010 finden. Für den variablen Zinssatz enthalten die Verträge neben der Ober- auch eine Untergrenze. Von der Untergrenze profitiert die Bank, die sich damit Mindesteinnahmen auch bei Niedrigzinsen sichert.

Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass der Kunde für eine Regelung zur Kasse gebeten wird, die nicht nur ihm, sondern auch dem Kreditinstitut zugutekommt. Die Bank hatte im Verfahren den Standpunkt vertreten, dass die Gebühr mit jedem Kunden individuell ausgehandelt werde und deshalb nicht grundsätzlich überprüft werden könne.

Die Richter stuften die Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung ein. Auch wenn die Höhe der Zinscap-Prämie variiere, werde sie doch nach bestimmten Vorgaben berechnet. Wie viele Verträge bei der Bank betroffen sind und ob auch andere Kreditinstitute solche Klauseln verwendet haben, blieb unklar.

Die ApoBank kündigte an, künftig keine Cap-Darlehen mit Ober- und Untergrenze mehr abzuschließen. Ziel dieser Darlehensgestaltung sei es gewesen, „die Zinsunsicherheit für den Kunden zu begrenzen, um ihm eine bessere Kalkulationsgrundlage zu ermöglichen“, teilte ein Sprecher auf Anfrage mit. Die Bank werde „die Entscheidung nach Vorlage der Urteilsgründe analysieren und die sich daraus ergebenden Konsequenzen umsetzen“. Kundenanfragen würden im Einzelfall geprüft.