BGH: Urlauber können bei Flugumbuchung Entschädigung fordern

Karlsruhe (dpa) - Werden Reisende ungefragt auf einen anderen Flug umgebucht, können sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

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Dies könne aber aber auch dann der Fall sein, wenn die Umbuchung vor Reiseantritt erfolgt ist und die Urlauber rechtzeitig darüber informiert worden sind. (Az.: X ZR 34/14)

In einem zweiten Verfahren entschieden die Richter dagegen, dass kostenlos reisende Fluggäste bei einer Flugverspätung keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. (Az.: X ZR 35/14)

Im Falle der Umbuchung ging es um Klage eines Ehepaares, das eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Für den Hinflug von Düsseldorf nach Antalya wurden sie auf einen anderen Flug am selben Tag umgebucht. Die beiden wurden darüber zwei Wochen vor Flugbeginn per E-Mail informiert, wollten aber wegen „Nichtbeförderung“ je 400 Euro finanziellen Ausgleich.

Eine solche ersatzpflichtige „Nichtbeförderung“ könne hier vorliegen, hieß es. Denn nicht immer müssten sich die Reisenden bereits am Flughafen eingefunden haben, wenn ihnen die Beförderung verweigert werde. Sonst könnten Reiseveranstalter sich einer Pflicht zur Entschädigung durch frühzeitige Umbuchungen entziehen, entschieden die Richter. Das gelte insbesondere, wenn die Urlauber wegen Überbuchung auf einen anderen Flug ausweichen müssten.

Da aber nicht sämtliche Umstände des Falles ausreichend aufgeklärt waren, entschied der BGH ihn nicht, sondern wies das Verfahren an das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz zurück.

Im Falle der Flugverspätung wies der BGH dagegen die Revision eines Elternpaares zurück, das für sein kleines Mädchen eine Entschädigung von 250 Euro verlangt hatte. Die Familie hatte eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Beim Rückflug von Palma de Mallorca nach München mussten sie sechseinhalb Stunden auf ihren Flug warten.

Die europäische Fluggastrechte-Verordnung, die die Entschädigung von Reisenden regelt, gelte für kostenlos Mitreisende nicht, begründete der BGH sein Urteil. Die Eltern waren schon in den Vorinstanzen gescheitert.