BGH verhandelt über Grenzen der Schadenersatzpflicht

Karlsruhe (dpa) - Wie viel Schadenersatz muss ein Verkäufer höchstens zahlen, wenn die von ihm verkaufte Ware Mängel aufweist? Diese Frage prüft seit Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

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Im konkreten Fall hatte eine Studentin unwissentlich ein mit Hausschwamm befallenes Haus verkauft und soll jetzt bis zu 640 000 Euro Schadenersatz zahlen. Sein Urteil will der BGH im April verkünden.

Die junge Frau hatte das Gebäude von ihrem Vater geerbt. Sie verkaufte es 2004 für 260 000 Euro, um ihr Studium finanzieren zu können. Kurz danach stellte sich heraus, dass das Gebäude vom Dachboden bis zum Keller von Hausschwamm befallen war, einem holzzerstörendem Pilz. „Hausschwamm ist das Schlimmste, das einem Haus passieren kann“, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag. Selbst ein komplett saniertes Gebäude könne noch befallen sein.

Nach der Sanierung verlangt die Käuferin von der heute 30-Jährigen und ihrem Onkel, der damals beim Verkauf geholfen hatte, Schadenersatz in Höhe von insgesamt knapp 640 000 Euro. Der BGH müsse nun prüfen, ob das unverhältnismäßig sei, sagte Stresemann. Denn die geltend gemachte Summe sei höher als der Wert des Hauses. Ohne Mangel wäre das Gebäude Gutachtern zufolge 600 000 Euro wert gewesen, mit dem Befall sind es etwa 100 000 Euro weniger. Das Kammergericht Berlin hatte den Schadenersatz zuvor als angemessen angesehen.

Die Käuferin hätte das Haus auch zurückgeben können, anstatt es derart kostenintensiv zu sanieren, sagte der Anwalt der 30-jährigen Beklagten, Thomas Winter. Wenn sie die geltend gemachte Summe zahlen müsse, hätte die Studentin im Ergebnis nicht nur umsonst ein Haus weggegeben, sondern müsse noch draufzahlen. Die Sanierung sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen, die Kosten müssten daher ersetzt werden, hielt der Anwalt der Klägerin dagegen.

Die vom BGH zu beantwortenden Frage hat Bedeutung weit über den Fall hinaus. Ob Verkäufer für mangelhafte Waren begrenzt haften, ist seit einer Gesetzesänderung ungeklärt. Dies ist vor allem dann bedeutsam, wenn der Mangel nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beseitigt werden kann. Vor der Änderung war der Schadenersatz gedeckelt.