Chef is watching you - Wie weit Mitarbeiterüberwachung gehen darf

Berlin (dpa/tmn). Arbeitgebern ist es grundsätzlich untersagt, ihre Mitarbeiter ständig zu überwachen. Denn das verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Wollen sie es ausnahmsweise dennoch machen, ist das nur in engen Grenzen möglich. Außerdem brauchen sie in der Regel die Zustimmung des Betriebsrats.

Was erlaubt ist, hängt auch davon ab, ob ein Mensch oder eine technische Einrichtung Mitarbeiter überwacht und wo das geschieht. Das Bundesarbeitsgericht hat am Donnerstag der Überwachung von Mitarbeitern durch Detektive Grenzen gesetzt. Nur bei einem konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürfen Arbeitgeber sie zur Kontrolle von Arbeitnehmern einsetzen. Abgesehen von diesem Fall: Unzulässig sei die Überwachung durch Detektive auch, wenn die Überwachung so weit geht, dass sie an Stalking grenzt, erläutert Meier.

Bei Überwachung durch technische Einrichtungen wie Kameras am Arbeitsplatz müssen Mitarbeiter unterscheiden, erläutert Meier. Weitgehend zulässig ist die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume aus Sicherheitsgründen. Das können zum Beispiel Geschäftsräume mit Kundenverkehr sein, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Der Arbeitgeber muss dann auf die Überwachung deutlich und sichtbar hinweisen. Außerdem darf das Personal nicht permanent bei der Arbeit gefilmt werden.

Eine verdeckte Überwachung von Arbeitnehmern ist dagegen grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber dann heimlich filmen, wenn er etwa eine Straftat aufklären will. Dann darf es neben der Videoüberwachung aber kein anderes Mittel geben, um sie aufzuklären. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn immer wieder Geld in der Kasse fehlt und sich das nicht aufklären lässt, sagt Oberthür. Der Einsatz muss jedoch zeitlich begrenzt sein, es braucht einen konkreten Verdacht für die Straftat und alle anderen Möglichkeiten zur Überwachung müssen ausgeschöpft sein.

Außerdem muss die Intimsphäre der Mitarbeiter geschützt werden. Toiletten oder Umkleideräume dürfen nie gefilmt werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz drohen ihm Bußgelder. Außerdem können Mitarbeiter Schmerzensgelder einklagen.