EU-Gutachter Deutscher „Glen“-Whisky muss nicht irreführend sein

Luxemburg (dpa) - Die Bezeichnung „Glen“ für deutschen Whisky muss nach Ansicht eines EU-Gutachters nicht irreführend sein. Entscheidend sei, ob der durchschnittliche Verbraucher bei dem Begriff automatisch an „Scotch Whisky“ denke.

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Das erklärte der zuständige Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Dann wäre die Bezeichnung „Glen“ unzulässig. Für ihn selbst ist eine „hinreichende inhaltliche Nähe“ zwischen dem Begriff „Glen“ und der geografischen Angabe „Scotch Whisky“ jedoch nicht sicher. Abschließend müsse dies seiner Ansicht nach das Landgericht Hamburg klären (Rechtssache: C-44/17).

Der schottische Whisky-Verband SWA hatte gegen ein Produkt der Waldhornbrennerei in Berglen bei Stuttgart geklagt, deren Whisky „Glen Buchenbach“ heißt. Er ist der Ansicht, dass der Verbraucher bei der Bezeichnung „Glen“ fälschlicherweise an die geschützte Angabe „Scotch Whisky“ denke. „Glen“ kommt aus dem Gälischen und bedeutet so viel wie „schmales Tal“. Das Hamburger Landgericht hatte den EuGH um Klärung gebeten und darauf verwiesen, dass nicht nur schottische, sondern auch Whiskys aus Kanada, Irland oder Deutschland den Namen „Glen“ tragen.

Laut Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe setzt das Verbot eines Produktnamens nicht zwingend klangliche oder visuelle Ähnlichkeiten mit einer in der EU geschützten geografischen Angabe voraus. Das Landgericht Hamburg müsse deshalb prüfen, ob „ein europäischer Durchschnittsverbraucher“ in diesem Fall sofort an „Scotch Whisky“ denke. Zusätzliche Informationen auf dem Etikett spielten keine Rolle. Die schwäbische Brennerei hatte stets betont, dass neben der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ außerdem „Swabian Single Malt Whisky“ und „Hergestellt in den Berglen“ auf dem Etikett stehe.

Die Einschätzung des Gutachters ist für die Richter des EuGH nicht bindend, in der Mehrzahl der Fälle folgen sie ihr aber. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.