So regle ich den digitalen Nachlass Was soll nach dem Tod mit meinen Daten im Internet geschehen?

Düsseldorf · Verbraucherschützer raten, sich zeitig um seinen digitalen Nachlass zu kümmern. Und so den Erben viel Ärger zu ersparen.

Handgeschriebene Vollmacht für den digitalen Nachlass, die dann auf die auf dem USB-Stick gespeicherten Details verweist.

Foto: picture alliance/dpa/Robert Günther

Wer erbt, hat alle möglichen Dinge zu erledigen. Ein wichtiger Teil dieser Aktivitäten: Er  oder sie muss  sich um laufende Verträge des Verstorbenen kümmern, diese gegebenenfalls kündigen. Das Problem: Heutzutage lassen sich viele Details zu Verträgen des Verstorbenen nicht mehr durch einen einfachen Blick in die mehr oder weniger ordentlich geführten Aktenordner erschließen. Zahlreiche Informationen sind digitalisiert  – der Verstorbene führte sein Bankkonto online, hatte Abonnements bei Musik- oder Video-Streamingdiensten wie Spotify oder Netflix. Und Accounts bei sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Instagram. Oder eine eigene Homepage. Auch aus dem Email-Account lassen sich wichtige Informationen gewinnen, deren Kenntnis zur Abwicklung des Erbes von großer Bedeutung sein kann.

2018 hatte der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 183/7) entschieden, dass der digitale Nachlass so wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln ist. Das heißt: Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen an  Online-Diensten gehen auf die Erben über. Diese können über die persönlichen Daten des Verstorbenen in  E-Mail-Diensten und über seine Konten in sozialen Netzwerken verfügen.

Vertrauensperson suchen, Übersichtsliste erstellen

Umso wichtiger ist es, hier im Interesse der Erben Ordnung zu schaffen. Zumal diese Übersichtlichkeit einem ja auch schon zu Lebzeiten von großem Nutzen ist. Jedenfalls verschafft man seinen Angehörigen für den Fall des eigenen Todes schnellen Zugang  zu diesen Informationen. Wer es gut mit seinen Nachkommen meint, sollte sich daher rechtzeitig um seinen digitalen Nachlass kümmern.

Dabei sollte es nicht dem Zufall überlassen bleiben, welcher von  mehreren Erben sich in die einzelnen Accounts mit möglicherweise hochsensiblen Daten einloggt. Vielmehr sollte man sich eine Vertrauensperson „ausgucken“ und mit ihr das Vorgehen im Fall des Falles (Tod  oder auch Demenz) ausführlich besprechen. Dafür sollte man eine Liste mit allen Konten einschließlich der Passwörter anlegen. Mit einer einmaligen Aktion ist es dabei freilich nicht getan. Wer kennt das nicht: Allzu schnell ändern sich die eigenen Umstände, neue Abos oder Verträge kommen hinzu, andere werden gekündigt, Passwörter werden geändert. All dies muss also laufend aktuell gehalten werden.

In einer handschriftlich verfassten Vollmacht wird dann die Vertrauensperson mit der Regelung des digitalen Nachlasses betraut. Die Verbraucherzentrale NRW hat eine solche Mustervollmacht im Internet veröffentlicht. Wichtig dabei ist die Formulierung, dass diese Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Und man sollte diese Vollmacht dann natürlich auch dem Bevollmächtigten geben, damit dieser sich legitimieren kann, wenn es so weit ist.

Auch das Beispiel einer Liste, mit der man den Bevollmächtigten auf den aktuellen Stand des digitalen Erbes bringt, findet sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale. Wichtig: auf dieser Liste sollte sich nicht nur eine Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen finden. Auch müssen dort die Passwörter stehen, damit der Bevollmächtigte an die Daten herankommt.  Und konkrete Anweisungen, wie der Bevollmächtigte mit dem jeweiligen Account umgehen soll. Zum Beispiel: den Vertrag kündigen, den Account löschen. 

Man sollte bei dieser Gelegenheit übrigens nicht nur an die im Internet aufzufindenden Daten denken, sondern auch daran, was mit den auf den eigenen Geräten (Computer, Smartphone, Datenträgern) gespeicherten Daten passieren soll. Und dies entsprechend regeln.

Nun  ist eine solche Datensammlung, die im Todesfall an die Vertrauensperson übergehen soll, freilich eine heikle Angelegenheit. Der sensible Schatz darf nicht in falsche Hände fallen. Nicht im Todesfall  – und davor natürlich auch nicht. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die Übersicht über die Accounts und Passwörter auf einem verschlüsselten oder mit einem Kennwort geschützten USB-Stick zu führen. Und diesen an einem sicheren Ort zu deponieren, zum Beispiel in einem Tresor oder einem Bankschließfach. Und natürlich sollte der Vertrauensperson mitgeteilt werden, wie sie schnell an diesen USB-Stick gelangt.

Die Verbraucherschützer kommen in ihrem Ratgeber (siehe Infokasten) auch auf das Thema professioneller Anbieter in diesem Bereich zu sprechen. Dabei zeigen sie sich eher skeptisch. Die Sicherheit solcher Anbieter lasse sich nur schwer beurteilen. In keinem Fall, so raten sie, solle man einem Unternehmen Passwörter anvertrauen. „Auch Ihre Computer, Smartphone oder Tablets sollten nicht an kommerzielle Anbieter übergeben werden, die die Geräte nach dem digitalen Nachlass durchsuchen. Hierbei gelangen womöglich zu viele persönliche Daten an Unbefugte“, warnen die Verbraucherschützer.