EU-Gericht: Bahn-Holding darf Schienennetz behalten
Luxemburg/Berlin (dpa) - Die Deutsche Bahn darf nach einem Gerichtsurteil das Schienennetz in Deutschland behalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies am Donnerstag in Luxemburg eine Klage der EU-Kommission ab.
Die Kommission sah in der Tatsache, dass die DB Netz AG als Eigner der Infrastruktur Teil der Bahn-Holding ist, einen Verstoß gegen die Bahn-Richtlinie der EU. Diese schreibt die Trennung des Bahnbetriebs vom Schienennetz vor. Die höchsten EU-Richter urteilten aber, die deutsche Unternehmenskonstruktion entspreche den EU-Vorschriften. Die Bahn und das Bundesverkehrsministerium begrüßten das Urteil.
„Die Deutsche Bahn entwickelt sich sehr positiv und fährt wirtschaftlich auf einem erfolgreichen Gleis“, teilte Minister Peter Ramsauer (CSU) mit. „Die Entwicklung des deutschen Eisenbahnmarktes hat dieses Modell eindrucksvoll bestätigt.“ Die Regierung werde darauf achten, dass das Ende Januar vorgelegte vierte Eisenbahnpaket der Kommission eine Holdingstruktur wie die der Deutschen Bahn AG nicht faktisch unmöglich macht. „Die Entscheidung hat Signalwirkung für das Vierte Eisenbahnpaket“, sagte auch Bahnchef Rüdiger Grube.
Das Gericht wies auch eine Klage ab, die sich gegen eine ähnliche Organisation der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) richtete. Es erklärte jedoch die Rechtsvorschriften in Spanien und Ungarn hinsichtlich der Trennung von Bahnbetrieb und Schiene für illegal.
Die EU-Kommission war der Auffassung, der unabhängige Betreiber der Schienen-Infrastruktur dürfe nicht in eine Holding, der auch Eisenbahnunternehmen angehörten, eingegliedert werden. Geschehe dies doch, so seien zusätzliche Maßnahmen nötig, um die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers zu garantieren. Die 15 Richter des Europäischen Gerichtshofes teilten diese Auffassung nicht.
Die Unternehmen in den beiden fraglichen Staaten - DB Netz und ÖBB Infrastruktur - müssten von der Holding „rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig sein“, bekräftigte der EuGH. Tatsächlich verfügten diese beiden Firmen „über eine gesonderte Rechtspersönlichkeit sowie über eigene Organe und Mittel, die sich von denjenigen ihrer jeweiligen Holding unterscheiden“.
Die von der EU-Kommission geforderten „zusätzlichen Maßnahmen“ seien in der Richtlinie nicht erwähnt - sie könnten daher von den EU-Staaten auch nicht verlangt werden. Die Richter wiesen auch Kritik der Kommission an den Kompetenzen einer deutschen „Regulierungsstelle“ für Streitfragen zurück.