EU-Gericht bestätigt Markenschutz für Lego-Männchen
Luxemburg/Billund (dpa) - Das Lego-Männchen bleibt als Marke geschützt. Das entschied das EU-Gericht in Luxemburg und wies damit eine Klage des britischen Konkurrenten Best-Lock zurück (Rechtssachen T-395/14 und T-396/14).
Die dänische Firma Lego hatte sich die dreidimensionale Darstellung des Spielzeug-Männchens mit und ohne Noppe auf dem Kopf im Jahr 2000 europaweit schützen lassen.
Best-Lock argumentierte, das Männchen erfülle aus mehreren Gründen nicht die Anforderungen für den Markenschutz. Nachdem das Unternehmen mit seinen Einwänden bereits beim Europäischen Markenamt gescheitert war, zeigte sich nun auch das EU-Gericht nicht überzeugt. Das Urteil könnte noch vor dem höherrangigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten werden.
Lego-Chef Jørgen Vig Knudstorp zeigte sich erfreut. „Mini-Figuren sind unserer Auffassung nach etwas, das Leute ganz eindeutig mit Lego-Klötzen und der Marke Lego verbinden“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur in Kopenhagen.
Konkret führte Legos Konkurrent drei Argumente ins Feld. Erstens habe Lego sein Männlein schützen lassen, obwohl das Unternehmen wusste, dass Best-Lock ebenfalls eine ähnliche Figur auf dem Markt hatte. Dies sah das Gericht als nicht erwiesen an.
Zweitens, so argumentierte Best-Lock, könne die Spielfigur nicht geschützt werden, weil sich ihre Form zwangsweise aus der Form der Ware ergebe. Denn eine solche quasi vorgegebene Form ist per se nicht schutzwürdig. Das könnte zum Beispiel bei Bananen oder Fußbällen der Fall sein, hatte das Markenamt dazu erklärt. Beim Lego-Männchen aber fehlten dem Gericht Belege, dass die Form vorgegeben sei - Best-Lock scheiterte auch hier.
Auch mit seinem dritten Argument, die Form der Lego-Figur sei rein funktional, hatte Best-Lock keinen Erfolg. Best-Lock meinte, die Tatsache, dass das Männchen mit Lego-Steinen verbunden werden könne, stelle auch solch eine „technische Wirkung“ dar, die für sich genommen kein Schutzgrund ist.
Laut Gericht ist dies aber nicht der Fall. Selbst wenn die Verbindung mit anderen Elementen wie Lego-Steinen eine technische Wirkung sein sollte, so die Richter, dann sie dies hier kein wesentliches Merkmal.