Fälligkeit des vollen Flugpreises bei Buchung ist rechtmäßig
Karlsruhe (dpa) - Fluggesellschaften dürfen den vollen Ticketpreis direkt bei der Buchung verlangen. Das gelte unabhängig vom Preis und vom Zeitraum zwischen dem Kauf des Flugscheins und dem Reisetermin.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Durch entsprechende Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden Passagiere nicht unangemessen benachteiligt. Die Verbraucherzentrale NRW wollte Klauseln von Lufthansa, Condor und TuiFly zu Fall bringen. Die Verbraucherschützer bemängelten unter anderem, dass damit das volle Insolvenzrisiko auf den Kunden abgewälzt werde und dieser sein Druckmittel verliere, Geld bis zur Erbringung der Leistung zurückzuhalten. Die Flugunternehmen hatten in der Verhandlung dagegen gehalten, dass sie das Inkassorisiko zahlungsunwilliger Kunden nicht tragen könnten.
Nach Überzeugung des für das Personenbeförderungsrecht zuständigen Senats wäre eine Zahlung erst am Zielort nicht praktikabel. Auch eine Regelung analog zum Reisevertragsrecht mit einer Anzahlung von 20 Prozent und Restzahlung 30 Tage vor Reiseantritt sei nicht erforderlich.
Die Richter wiesen auf die Bedeutung des international einheitlichen Abrechnungsstandards in der Luftfahrt hin (Az.: X ZR 97/14, 98/14 und 5/15). „Das ist ein Gesichtspunkt, der eine wesentliche Rolle gespielt hat“, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck.
Fluggäste hätten Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung der EU im Fall von Ausfällen oder großen Verspätungen. Das Insolvenzrisiko sei durch unionsrechtliche und nationale Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen deutlich verringert. Ein möglicher Zins- und Liquiditätsnachteil bei frühzeitiger Buchung für den Kunden werde regelmäßig durch einen günstigeren Preis gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen.