Längere Kündigungsfristen für treue Arbeitnehmer rechtmäßig
Erfurt (dpa) - Wer jahrelang beim gleichen Unternehmen beschäftigt ist, dem steht auch weiterhin eine längere Kündigungsfrist zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt entschieden und damit die bisherige Regelung gebilligt (6 AZR 636/13).
Die Richter sahen in der nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfrist keine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer. Damit scheiterte eine 31-Jährige aus Hessen auch in der höchsten Instanz. Sie hatte ihren Job als Aushilfe in einer Golfsportanlage verloren.
Der Gesetzgeber räumt Mitarbeitern, die über Jahre in einer Firma arbeiten, einen besseren Kündigungsschutz ein, wenn der Betrieb sie vor die Tür setzen will. Die Fristen richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach 20 Jahren Beschäftigung gilt laut Gesetz die höchste Kündigungsfrist von sieben Monaten. Die Klägerin sah darin eine mittelbare Diskriminierung junger Arbeitnehmer, weil diese naturgemäß noch nicht so lange in einer Firma arbeiten können.
Der Sechste Senat räumte zwar ein, dass Jüngere mittelbar benachteiligt werden, wie eine Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts nach dem Urteil erklärte. Die Regelung verfolge aber das Ziel, betriebstreuen Arbeitnehmern einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Dahinter stecke auch der Gedanke, dass Ältere in der Regel größere Probleme hätten, einen gleichwertigen, neuen Job zu finden.
Die Klägerin war dreieinhalb Jahre in der Golfanlage tätig, als ihr Ende 2011 mit einer Frist von vier Wochen gekündigt wurde. Die Frau pochte jedoch auf die maximale Kündigungsfrist von sieben Monaten, die ihrer Ansicht nach für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Beschäftigungsdauer gelten müsse. Mit dieser Forderung war sie bereits in den ersten beiden Instanzen gescheitert. Jetzt erklärten auch die höchsten Richter die Staffelung für rechtmäßig und angemessen. Das Urteil betrifft alle Arbeiter und Angestellten.
Der Anwalt der 31-Jährigen hatte dagegen in der Verhandlung argumentiert, dass für eine erfolgreiche Arbeitssuche nicht das Alter am wichtigsten sei. „Das entscheidende Kriterium für die Vermittelbarkeit ist die Qualifikation“, sagte der Jurist. Er gab auch zu Bedenken, die persönliche Bindung an ein Unternehmen dürfe seines Erachtens nach als emotionales Argument keine Rolle spielen. Die Richter gingen darauf in ihrer Stellungnahme nach dem Urteil nicht weiter ein.