Pfusch bei der Schwarzarbeit: Kein Anspruch auf Rückzahlung

Karlsruhe (dpa) - Wer einen Schwarzarbeiter beauftragt hat, kann bei Pfusch kein Geld zurück verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

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Das Gericht begründete sein am Montag veröffentlichtes Urteil mit dem gesetzlichen Verbot der Schwarzarbeit. (Az.: VII ZR 216/14)

Damit scheiterte ein Privatmann, der für Dachausbauarbeiten schwarz 10 000 Euro bezahlt hatte. Wegen Mängeln forderte er von dem Handwerker hinterher 8300 Euro zurück und bekam beim Oberlandesgericht (OLG) Celle als Vorinstanz recht.

Das OLG-Urteil hob der BGH jetzt auf und wies die Klage ab: Nicht nur der Vertrag, sondern auch die Bezahlung des Handwerkers verstießen gegen das Schwarzarbeits-Verbot, hieß es. Der Besteller könne daher kein Geld zurückverlangen. Eine Ausnahme nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ erkannte das Gericht nicht an: Die effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit lasse das nicht zu.

Der BGH führte damit seine harte Linie zur Schwarzarbeit fort. So entschieden die Richter in den vergangenen Jahren, dass Schwarzarbeiter keinen Anspruch auf Bezahlung haben und Auftraggeber ihrerseits bei Pfusch keine Beseitigung der Mängel verlangen können.