Umstrittene Millionenbußen Richter entscheiden über Süßwarenkartell

Düsseldorf (dpa) - Süßwaren kosten oft wenig, doch es lässt sich viel Geld damit verdienen. Noch mehr, wenn es gelingt, den harten Preiswettbewerb im deutschen Lebensmittelhandel aufzuweichen.

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Genau dies haben nach Einschätzung des Bundeskartellamts einige führende deutsche Süßwarenhersteller vor einigen Jahren getan. Die Wettbewerbsbehörde verhängte deshalb 2013 Millionen-Bußgelder. Doch einige Firmen wollten den Vorwurf nicht auf sich sitzen lassen und zogen vor das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG).

Heute dürfte dessen Kartellsenat seine Entscheidung bekanntgeben.

Worum geht es in dem Prozess?

Das Bundeskartellamt belegte 2013 Mitglieder eines Arbeitskreises der „Konditionenvereinigung“ der Deutschen Süßwarenindustrie mit Bußgeldern in einer Gesamthöhe von 19,6 Millionen Euro. Dagegen wehrt sich nun ein Teil der Unternehmen.

Was sollen die Firmen genau getan haben?

Sie sollen zwischen Ende 2003 und Anfang 2008 Informationen über den Stand der Verhandlungen mit dem Lebensmittelhandel und teilweise auch über beabsichtigte Erhöhungen der Listenpreise für ihre Produkte ausgetauscht haben. Die Wettbewerbsbehörde sieht darin einen Kartellrechtsverstoß.

Wie stehen die Unternehmen dazu?

Ein Teil von ihnen - darunter bekannte Namen wie Haribo, Katjes, Kraft, Storck und Zentis - akzeptierten die Bußgeldbescheide der Behörde. Andere wie Bahlsen, Griesson-de Beukelaer und Feodora, aber auch der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) waren nicht bereit zu zahlen - und legten beim Oberlandesgericht Einspruch gegen die Entscheidung der Kartellwächter ein.

Wie begründen die Unternehmen ihre Beschwerde?

Die Süßwarenhersteller halten das Vorgehen des Bundeskartellamts für überzogen. „Das Kartellamt betritt hier Neuland“, meint etwa der Düsseldorfer Rechtsanwalt Andreas Auler, der den BDSI vertritt. In früheren Fällen sei es, wenn Bußgelder verhängt wurden, immer um unmittelbare Wettbewerber gegangen, die sich zeitnah und umfassend informiert hätten. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Es sei bisher kein Fall bekannt, bei dem bei vergleichbar allgemein gehaltenen Gesprächen unter Firmen, die gar nicht im direkten Wettbewerb stünden, ein kartellrechtlich unzulässiger Informationsaustausch angenommen und mit Bußgeldern bestraft worden sei.

Hat das Verfahren grundsätzliche Bedeutung?

Ja - und zwar nicht nur für den Handel, sondern beispielsweise auch für die Autozuliefer-Industrie, wie der Düsseldorfer Kartellrechtler Johann Brück betont. In dem Verfahren könne nämlich grundsätzlich geklärt werden, wann ein Informationsaustausch zwischen Unternehmen die Grenze zu kartellrechtlich verbotenen abgestimmten Verhaltensweisen überschreite. Der Ausgang werde auch große Auswirkungen auf die künftige Arbeit der Branchenverbände in Deutschland haben.

Ist das Thema mit dem Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts dann abgeschlossen?

Eher nicht. Angesichts der Bedeutung des Falles wird wahrscheinlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das letzte Wort in dem Grundsatzstreit haben.