Serie: So sparen Rentner Steuern

Im dritten und letzten Teil unserer Serie geht es darum, welche Ausgaben Senioren absetzen können — um ihre mögliche Steuerlast zu senken.

Düsseldorf. Auch Rentner und Pensionäre können Steuervergünstigungen wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen. Trotz hohem Einkommen im Ruhestand geht der Fiskus deshalb oft leer aus.

Zahlreiche Freibeträge müssen nicht in der Steuererklärung extra beantragt werden — das Finanzamt berücksichtigt sie automatisch. Dazu gehören der Sonderausgabenpauschbetrag von 36/72 Euro (Ledige/Verheiratete), falls nicht höhere Kosten geltend gemacht werden, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre in Höhe von 102 Euro, der Versorgungsfreibetrag (Zeilen 11-13 der Anlage N), der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro für Rentenbezüge, wenn nicht in den Zeilen 47-52 der Anlage R höhere Beträge geltend gemacht werden und der Altersentlastungsbetrag von maximal 1900 Euro für Nebeneinkünfte außer Renten und Pensionen.

Rentner tragen ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in die Zeilen 18 und 21 der Anlage Vorsorgeaufwand ein — steuerfreie Zuschüsse der Rentenkasse müssen von den eigenen Aufwendungen abgezogen werden. Ausgaben für Haftpflicht-, Unfall- und Risikolebensversicherungen gehören in Zeile 50. Alleinstehende können maximal 1500 Euro absetzen, Ehepaare höchstens 3000 Euro. Prämien für Hausrat-, Kfz-Kasko-, Gebäude- und Rechtschutzversicherungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Hat das Finanzamt mit dem letzten Steuerbescheid Kirchensteuer erhoben, oder wurde von den Pensionseinkünften Lohnkirchensteuer einbehalten, können die Zahlungen in Zeile 46 des Mantelbogens der Steuererklärung eingetragen werden. Erstattungen müssen gegengerechnet werden. Auch das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe ist abziehbar.

Wohltäter können ihre Spenden für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke steuerlich absetzen (Zeile 49 des Mantelbogens). Kleinspenden bis zu 200 Euro werden ohne offizielle Bescheinigung anerkannt. Als Nachweis reicht der Überweisungsbeleg.

Medizinisch notwendige Krankheitskosten, die nicht von einer Versicherung erstattet wurden, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (Zeilen 68 bis 71 des Mantelbogens). Das gilt auch für Kurkosten, wenn durch ein vor Reiseantritt ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden kann, dass die Behandlung erforderlich war. Auch Kosten für Zahnbehandlungen, Brillen, Medikamente, Praxisgebühren, Hörgeräte oder medizinische Hilfsmittel sind abziehbar. Der Fiskus beteiligt sich aber erst, wenn der zumutbare Eigenanteil überschritten ist. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, hängt von Familienstand und Einkommen ab.

Je nach Grad der Behinderung (GdB) gewährt das Finanzamt einen zusätzlichen Pauschbetrag (Zeilen 61 bis 64 des Mantelbogens). Als Nachweis dient ein Schwerbehindertenausweis oder ein Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt das Finanzamt einen Steuerbonus von maximal 5710 Euro pro Jahr. Anerkannt werden Haus- und Pflegearbeiten sowie Renovierungs- und Reparaturarbeiten von Handwerksbetrieben. Abzugsfähig sind in jedem der drei Bereiche 20 Prozent der Lohnkosten ohne Material. Für die versicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf Minijob-Basis bis 2550 Euro Kosten jährlich beträgt der Steuernachlass 510 Euro.

Haushalts- und Handwerkerleistungen rund um Haus und Garten werden bis zu einem Rechnungsbetrag von je 6000 Euro mit 1200 Euro Nachlass berücksichtigt, Pflegekosten von bis zu 20 000 Euro mit 4000 Euro Steuerrabatt, wenn die pflegebedürftige Person im Haushalt eine Pflegestufe oder Merker „H“ oder „BL“ im Schwerbehindertenausweis hat.

Tipp: Selbst Mieter können Teile der Nebenkostenabrechnung absetzen — etwa die Kosten für Hausmeister, Schornsteinfeger oder die Heizungswartung und Verbrauchsmessung.