Rentner und Steuern: Durchblick im Formular-Dschungel

Rentner und Pensionäre müssen in der Steuererklärung in der Anlage R Angaben zu ihren Altersbezügen machen. Teil zwei unserer Serie gibt eine Ausfüllhilfe.

Düsseldorf. Die Steuererklärung ist für viele eine unübersichtliche Angelegenheit. Rentner und Pensionäre müssen allein auf insgesamt 58 Zeilen alle Zahlungen von Rentenversicherern, Versorgungswerken, Pensionskassen oder Lebensversicherungen haarklein aufführen. Wir haben eine Übersicht erstellt, wie die Anlage richtig ausgefüllt wird. Und: Dank vieler Freibeträge und Steuervergünstigungen müssen nicht alle Senioren auch wirklich Steuern zahlen.

Tipp: Viele ältere Menschen sind mit dem Ausfüllen ihrer Steuerklärung überfordert. Finanzbeamte dürfen zwar fremde Steuererklärungen nicht komplett ausfüllen — sie sind aber bei konkreten Fragen zur kostenlosen Hilfestellung verpflichtet, wenn man beim Service-Center des Finanzamts darum bittet. Gegen Honorar helfen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine weiter.

Angeben müssen Rentner in den Zeilen 4 bis 10 der Anlage R sämtliche Altersrenten, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen. In Zeile 4 der Anlage R muss zunächst die Art der Rente mit einer Schlüsselzahl definiert werden. Wird die Hauptrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, trägt man hier eine „1“ ein.

In Zeile 5 ist der Rentenbetrag anzugeben. Maßgebend ist der Bruttobetrag der Rente, bei Pflichtversicherten also der Betrag vor Abzug des eigenen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Tipp: Freiwillig Versicherte erhalten neben ihrer Rente noch Zuschüsse zu ihren eigenen Krankenversicherungsaufwendungen. Diese Zuschüsse sind steuerfrei und dürfen nicht dem Rentenbetrag hinzugerechnet werden. Nachzahlungen für mehrere Jahre müssen zusätzlich auch in Zeile 10 eingetragen werden. Das Finanzamt prüft für diese Beträge dann eine ermäßigte Besteuerung.

Renten aus privaten Rentenversicherungen oder aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus dem Verkauf eines Mietshauses) sind in den Zeilen 14 bis 20 der Anlage R einzutragen. Diese Leibrenten unterliegen nur mit einem niedrigen Ertragsanteil der Steuerpflicht. Dessen Höhe richtet sich nach dem Alter des Versicherten zu Rentenbeginn und gilt lebenslang. Auch Leibrenten mit befristeter Laufzeit (etwa Berufs- und Erwerbsminderungsrenten) sind hier einzutragen. Für sie gelten sogar noch günstigere Ertragsanteile. So greift der Fiskus bei einer zehnjährigen Rentendauer nur auf zwölf Prozent der Zahlung zu.

Staatlich geförderte private Renten zum Beispiel aus Riester-Verträgen oder einer betrieblichen Altersversorgung werden auf der Rückseite der Anlage R vermerkt. Sie sind je nach Vertragstyp in voller Höhe oder nur zum Teil steuerpflichtig.

Tipp: Jeder Vertragsanbieter erteilt seinen Kunden jährlich eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“. Diese Bescheinigung kann als Ausfüllhilfe für die Seite 2 der Anlage R genutzt werden. Dort sind nicht nur alle steuerlich relevanten Beträge aufgeführt — die Bescheinigung enthält auch einen Hinweis, in welche Zeile des Steuerformulars die jeweilige Rente einzutragen ist. Man kann also praktisch nichts falsch machen.

Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten sowie Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden, sind steuerfrei. Sie brauchen in der Steuererklärung deshalb nicht angegeben zu werden.

Steuer sparende Werbungskosten sind auch für Rentner ein Thema. Gibt man nichts an, schreiben die Finanzbeamten automatisch 102 Euro als Pauschbetrag gut. Mit Belegen sind Gewerkschaftsbeiträge, Honorare für einen Rentenberater oder Schuldzinsen für eine auf Kredit finanzierte Einzahlung aufs Rentenkonto abzugsfähig — die Eintragung erfolgt in den Zeilen 50 bis 57 der Anlage R.

Für viele Rentner ist die jährliche Steuererklärung eine lästige Pflicht. Berechnet das Finanzamt tatsächlich keine Steuerschuld, kann man sich von der Abgabepflicht befreien lassen. Am besten geht das mit einem Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Das Formular gibt es beim Finanzamt. Wird es erteilt, hat man die nächsten drei Jahre seine Ruhe.