Urteil: Autofahrer müssen Leasing-Verträge genauer lesen

Karlsruhe (dpa) - Wer sich einen Wagen per Leasing-Vertrag zulegen möchte, sollte sich die Verträge künftig noch genauer anschauen. Denn Unternehmen müssen ihre Kunden in diesem Fall nicht extra auf mögliche Nachzahlungen bei der später anstehenden Rückgabe des Wagens hinweisen.

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Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch hervor. Die Richter gaben damit der Volkswagen-Leasing GmbH recht, die zwei ihrer Kunden verklagt hatte.

Das Urteil stärkt die Leasingunternehmen: Denn die Richter stellten zugleich fest, dass das sogenannte Restwertleasing an sich „rechtlich unbedenklich“ sei. Dieses wird oft kritisiert, weil für die Verbraucher die letztendlichen Kosten bei Vertragsschluss häufig gar nicht absehbar sind.

Der Restwert des Wagens wird bei Vertragsabschluss für den Zeitpunkt kalkuliert, wenn die Leasing-Laufzeit endet. Je höher der Restwert ist, desto geringer sind in der Regel die Leasingraten. Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingkunde die Differenz zwischen dem tatsächlichen Fahrzeugwert und dem kalkulierten Restwert nachzahlen.

In den vom BGH entschiedenen Fällen hatten die Kunden sich nach Ende ihres Leasingvertrags geweigert, die verlangte Nachforderung zu zahlen. Sie sahen sich durch eine Klausel in ihren Verträgen über den Restwert nicht ausreichend über die tatsächlichen Kosten informiert. Nach dem BGH-Urteil müssen sie jetzt die von Volkswagen Leasing geforderten Summen nachzahlen.

In der umstrittenen Klausel war jeweils der kalkulierte Restwert des Wagens nach Ablauf der Leasingzeit beziffert. Weiter hieß es: „Reicht der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages.“

Diese Formulierung hielt der Prüfung der BGH-Richter stand: Auch ein Durchschnittskunde könne nicht davon ausgehen, dass der finanzielle Aufwand des Unternehmens mit den Leasingraten abgegolten sei und er deshalb gar keine Zahlungen erbringen müsse.

Hier werde dem Kunden durch das Wort „garantiert“ sogar unmissverständlich vor Augen geführt, dass er unter Umständen nachzahlen müsse, hieß es. Die Klausel sei daher weder überraschend noch intransparent.

In dem einen BGH-Fall hatte der Kunde 2007 einen Kompaktwagen für die Dauer von 42 Monaten geleast. Die monatlichen Leasingraten betrugen 379 Euro. Als kalkulierter Restwert waren im Vertrag rund 19 400 Euro angegeben. Das Leasingunternehmen konnte dann jedoch bloß rund 12 000 Euro erzielen und verlangte die Differenz von über 7000 Euro vom Kunden. In dem anderen Fall ging es um das Leasing eines Luxus-Geländewagens.