Alte Reifen, falscher Tüv: Böse Überraschung beim Autokauf
Karlsruhe (dpa) - Kaum gekauft, schon das erste Mal in der Werkstatt - das kann die Freude am neuen Auto schnell trüben. Und kommt der Schaden wirklich so überraschend? Oder war an dem Wagen womöglich von vornherein etwas faul?
Karlsruhe (dpa) - Kaum gekauft, schon das erste Mal in der Werkstatt - das kann die Freude am neuen Auto schnell trüben. Und kommt der Schaden wirklich so überraschend? Oder war an dem Wagen womöglich von vornherein etwas faul?
Gerade bei der Anschaffung eines Gebrauchten haben viele Angst, übers Ohr gehauen zu werden. „Wir haben im Jahr sicher mehrere Zehntausend Anfragen zum Thema“, berichtet Klaus Heimgärtner, Rechtsexperte beim Autofahrer-Club ADAC.
Werden sich Käufer und Händler nicht einig, müssen immer wieder Gerichte entscheiden - wenn es ums Grundsätzliche geht, häufig in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Wie lange darf ein Auto zum Beispiel vor der Erstzulassung herumstehen, um noch „fabrikneu“ zu sein? Maximal zwölf Monate, entschieden die Richter 2003. Auch für Jahreswagen gilt diese Frist - nicht aber, wenn ein zehn Jahre alter Van vor dem Weiterverkauf gut eineinhalb Jahre stillgelegt war. Solange es keine Standschäden gibt, kann es bei so einem alten Auto sogar von Vorteil sein, wenn es nicht so viel gefahren wurde, hieß es in dem Urteil von 2009.
Was aber, wenn es sich um einen neueren Gebrauchten handelt? Nun ist auch diese Frage geklärt: Hier kommt es auf die konkreten Umstände an. Ein Auto, das schon an die 40 000 Kilometer als Mietwagen auf dem Buckel hat, ist noch nicht mangelhaft, nur weil es vor der Erstzulassung fast 20 Monate stand (Az. VIII ZR 191/15).
Das Beispiel zeigt, dass kaum ein Fall wie der andere ist. Im Zweifel geht es um eine Menge Geld. Denn seit 2002 haftet der Händler mindestens ein Jahr lang, wenn er einen mangelhaften Gebrauchtwagen an einen Privatkunden verkauft. Oft lässt sich allerdings kaum noch klären, ob etwa eine Wasserpumpe, die nach Monaten den Geist aufgibt, von Anfang an eine Macke hatte. „Das ist ein ganz großes Problem“, sagt ADAC-Jurist Heimgärtner. Der Gesetzgeber hat es pauschal gelöst: Im ersten halben Jahr muss der Händler seine Unschuld beweisen - passiert später etwas, ist der Kunde in der Pflicht.
Die Schwierigkeit fängt aber schon vorher an: Was ist überhaupt ein Mangel? Ein kratzendes Scheibenwischerblatt sicher noch nicht, das fällt unter normalen Verschleiß. Streit entzündet sich auch an der Frage, ob der Mangel behoben werden kann. Denn bevor ein Käufer zum Rücktritt berechtigt ist, darf der Händler erst zwei Mal nachbessern.
Einige Streitfälle hat der BGH schon rechtskräftig entschieden:
- So durfte ein Händler ein vier Jahre altes Mercedes-Cabrio neu lackieren, das Unbekannte vor der Abholung zerkratzt hatten. Solange nicht ausdrücklich vereinbart, gibt es bei einem Gebrauchten keinen Anspruch auf den Originallack, entschieden die Richter 2009.
- Einen gebrauchten Range Rover, in den trotz mehrerer Reparaturversuche immer wieder Wasser eindrang, wurde der Käufer 2008 hingegen wieder los. Beim Rücktritt blieb es - obwohl es im Prozess dann doch noch einem Sachverständigen gelang, das Auto abzudichten.
- Keine Chance zum Nachbessern bekam 2015 ein Händler, der einen 13 Jahre alten Opel mit frischer Tüv-Plakette verkaufte, dem nur einen Tag später der Motor versagte. In der Werkstatt flog auf, dass die Bremsleitungen stark verrostet waren. Dieses Auto hätte nie durch den Tüv kommen dürfen, sagte der BGH. Die Käuferin bekam ihr Geld zurück.
- Auch ein Blechschaden, der nachträglich bekannt wird, berechtigt zum Rücktritt. Denn der Käufer darf darauf vertrauen, dass er keinen „Unfallwagen“ kauft. Das lässt sich auch nicht wiedergutmachen. So konnte eine Frau nach einem Urteil von 2007 ihren Ford zurückgeben, obwohl der Händler anbot, die Reparatur fachgerecht nachzubessern.
- Als Mangel zählt auch, wenn der Gebrauchte trotz Zusage keine Hersteller-Garantie mehr hat - so passiert dem neuen Besitzer eines Sportcoupés, der unerwartet auf Reparaturkosten sitzenblieb. Keine Lappalie, entschied der BGH Mitte Juni. Die Garantie habe „beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht“.
- Verkauft ein Händler stillschweigend ein Auto mit abgefahrenen Reifen, muss er bei einem Unfall geradestehen. Ein Ferrari mit Totalschaden musste nach einem Urteil von 2004 ersetzt werden. Auf der Autobahn war der in die Jahre gekommene Hinterreifen geplatzt.
- Gute Chancen hat ein Käufer auch, wenn der Händler frühere Stationen des Autos verschweigt. Der BGH sprach 2009 einem Mann mehrere Tausend Euro zu, der einen zehn Jahre alten Audi mit offiziell zwei Vorbesitzern gekauft hatte. Später kam heraus, dass der Kilometerstand manipuliert war und der Wagen über einen Zwischenhändler kam, der dem Verkäufer nur als „Ali“ bekannt war.