Autohersteller muss Klapperkiste noch nach Jahren zurücknehmen

Frankfurt/Main (dpa) - Mehr als 22 Reparaturversuche reichten nach Angaben des Käufers nicht: Sein Neuwagen hörte nicht auf zu klappern. Fünf Jahre nach dem Kauf muss der Autohersteller die Kiste doch noch zurücknehmen.

Auch fünf Jahre nach dem Verkauf eines Neuwagens muss ein Autohersteller das Fahrzeug zurücknehmen, wenn ein Mangel trotz einer Reihe von Reparaturversuchen nicht abzustellen ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden (3 U 18/12 vom 28. Februar 2013). Dem Käufer werden die Anschaffungskosten erstattet, von dem Betrag in Höhe von 33 000 Euro werden aber 13 000 Euro abgezogen. Denn er ist inzwischen 83 000 Kilometer mit dem Wagen gefahren. Dessen Unterboden hatte nicht aufgehört zu klappern.

Der Mann hatte den Wagen Anfang 2008 in einer Filiale eines Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet gekauft. Anschließend traten eine Reihe von Mängeln auf, die der Hersteller auch zum Teil behob. Rund eineinhalb Jahre nach dem Kauf bemängelte der Käufer klappernde Geräusche am Unterboden. Nach mehreren vergeblichen Versuchen, dies zu beheben - der Kläger spricht von 22 Versuchen -, trat der Mann zwei Monate später von dem Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Autohersteller lehnte dies mit der Begründung ab, einige Mängel hätten bei der Übergabe des Neuwagens noch nicht bestanden und das Geklapper am Unterboden sei unerheblich.

Der Autokäufer zog vor das Landgericht, das einen Sachverständigen einschaltete und dem Kläger dem Grund nach Recht gab. Diese Entscheidung bestätigte jetzt das OLG in zweiter Instanz. Schon das nicht zu beseitigende Geräusch, dessen Ursache unklar sei, berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag. Der Mangel sei aber auch deshalb erheblich, weil sich die Insassen in der Klapperkiste nicht sicher fühlten. Der Sachverständigte hatte dieses Gefühl als berechtigt eingestuft.