Batterieleuchten am Rad machen Dynamo nicht verzichtbar
Essen (dpa/tmn) - Soll die Dynamo-Pflicht für Fahrräder abgeschafft werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich nun eine Expertengruppe. Viele Radler indes sind mit nur unzureichender Beleuchtung unterwegs.
Welche „lichttechnischen Vorschriften“ am Fahrrad gelten derzeit?
Stecklichter sind an herkömmlichen Fahrrädern laut Gesetz derzeit kein Ersatz für eine Beleuchtung mit fest installiertem Dynamo. Viele Radler nutzen zwar abnehmbare Batterieleuchten. Das dürfen sie der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zufolge aber nur, wenn es an ihrem Fahrrad zusätzlich eine Dynamobeleuchtung gibt - für den Fall, dass den Batterien unterwegs der Saft ausgeht, erläutert der TÜV Nord. Ausgenommen von dieser Regel sind Rennräder mit einem Gewicht bis elf Kilogramm. Wer regelwidrig Batterieleuchten ans Rad steckt, riskiert zehn Euro Bußgeld.
Das könnte sich bald ändern: Eine Expertengruppe prüft derzeit die Dynamopflicht für Fahrräder. Einen entsprechenden Bericht der „Saarbrücker Zeitung“ bestätigte ein Sprecher des Bundesverkehrsministeriums. Mit einer Empfehlung sei bis zum Frühjahr zu rechnen.
Neben der Dynamopflicht schreibt die StVZO für Fahrräder einen weißen Frontscheinwerfer und rotes Rücklicht vor. Standlicht am Fahrrad ist kein Muss, aber erlaubt und laut dem TÜV Nord im Sinne der Verkehrssicherheit sinnvoll. Pflicht sind dagegen passive Beleuchtungselemente: ein weißer Frontreflektor, der in den Scheinwerfer integriert sein darf, ein roter Reflektor hinten, gelbe Pedalrückstrahler sowie gelbe Speichenreflektoren vorne und hinten. Von Letzteren sind mindestens zwei um 180 Grad versetzte Reflektoren vorgeschrieben. Die Alternative zu ihnen sind Reifen mit weißen Reflexionsstreifen an den Seiten.
Verkehrssicher ist den TÜV-Angaben zufolge ein Fahrrad nur dann, wenn alle Bauteile der Beleuchtung das deutsche Prüfzeichen tragen. Das sei an einer Zulassungsnummer mit Wellenlinie zu erkennen.