Transportkostenvorschuss BGH stärkt Rechte von Verbrauchern beim Gebrauchtwagenkauf

Karlsruhe (dpa) - Autohändler müssen Verbrauchern die Kosten für den Transport eines kaputten Autos in die Werkstatt vorschießen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und stärkte damit die Rechte von Verbrauchern.

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Hintergrund war der Streit eines Autohändlers mit einer Kundin über einen Transportkostenvorschuss. Die Richter gaben der Frau Recht: Sie durfte von dem Verkäufer verlangen, dass zunächst er den Transport des Autos von ihrem Wohnort in seine Werkstatt bezahlt.

Die Frau aus Schleswig-Holstein hatte den gebrauchten Smart über ein Online-Portal bei dem Berliner Händler gekauft. Kurze Zeit später trat nach ihren Angaben ein Motorschaden auf. Der Verkäufer bot ihr an, den Wagen in Berlin zu reparieren. Für den Transport dorthin wollte die Klägerin einen Vorschuss von 280 Euro haben. Da sie darauf nie eine Antwort bekam, ließ sie das Auto woanders reparieren.

Bereits 2011 hatte der BGH entschieden, dass Verbraucher Anspruch auf einen Vorschuss für Transportkosten haben können. Finanzielle Belastungen sollten sie nicht davon abhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Sie müssten deshalb vor „erheblichen Unannehmlichkeiten“ geschützt werden. Karlsruhe musste nun klären, ob die Übernahme von Transportkosten eine solche Unannehmlichkeit für den Käufer ist.

„Die Organisation des Transports muten wir ihm zu“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Urteilsverkündung. „Dass er darüber hinaus auch in Vorlage tritt, ist ihm nicht zuzumuten.“ Das sei eine faire Risikoverteilung. Für den Käufer sei dies nämlich auch nicht risikolos. Immerhin müsse er den Vorschuss zurückzahlen, sollte die Kaufsache doch keinen Mangel haben.

In dem konkreten Fall muss nun die Vorinstanz - das Landgericht Berlin - prüfen, ob das Auto überhaupt einen Motorschaden hatte. Nur dann müsste der Autohändler der Käuferin die Kosten von mehr als 2000 Euro ersetzen, die ihr durch die Reparatur bei einer anderen Werkstatt entstanden sind. (Az.: VIII ZR 278/16)