Ein Auto ist kein Reisegepäck
Stuttgart (dpa/tmn) - Wer im Ausland ein Auto kauft, kann es nicht als sperriges Reisegpäck deklarieren. So versuchte kürzlich ein Schnäppchenjäger Einfuhrumsatzsteuer und Zoll zu umgehen - und scheiterte vor Gericht.
Besonders clever wollte ein Schnäppchenjäger aus Deutschland sein, der in der Schweiz für 250 Euro einen Gebrauchtwagen gekauft hatte. Um auch noch Einfuhrumsatzsteuer und Zoll zu sparen, vertrat er den Standpunkt, dass es sich bei dem Auto um - wenn auch sehr sperriges - Reisegepäck handelt. Der Wagen, mit dem er nach Deutschland zurückfuhr, sei Teil seiner Reiseausrüstung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart sah das anders.
Die Richter beriefen sich in ihrem Urteil (Az.: 11 K 2960/12), auf das der ADAC hinweist, unter anderem auf die Definition des Begriffs „Gepäckstück“ im Duden, nach dem dieses ein einzelner Gegenstand wie Koffer, Tasche oder Paket ist. Ein „Gegenstand“ ist wiederum im Duden definiert als „kleinerer, fester Körper“. Darunter falle kein Auto. Daher hätten die Behörden insgesamt 77,94 Euro für Zoll und Steuer zu Recht kassiert. Für Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro fallen bei der Einfuhr im Reisegepäck zwar keine Abgaben an - ein Auto sei aber nun einmal ein Transportmittel und passe in keine Tasche.