Rasen im Rollstuhl verboten - auf Gehweg gilt Schritttempo
Berlin (dpa/tmn) - Wer schon von einem Rollstuhlfahrer auf dem Fußweg überholt wurde, weiß: die Gefährte können ein ziemliches Tempo vorlegen. Einen Führerschein brauchen ihre Besitzer nicht - dafür haben sie aber auch weniger Rechte als andere beräderte Passanten.
Mit einem motorisierten Rollstuhl dürfen Behinderte auf dem Fußweg nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren - auch wenn das Fahrzeug mehr Tempo machen könnte. Die Fahrer müssen darüber hinaus Rücksicht auf Passanten nehmen. „Radwege sind nicht erlaubt“, erklärt Peter Glowalla von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände.
Für Rollstühle mit Elektromotor brauchen Behinderte keinen Führerschein. Rechtlich gelten die Fahrhilfen als Krankenfahrstühle. Sie dürfen nur einen Sitz haben, nicht breiter als 110 Zentimeter sein und nicht schneller als 15 Stundenkilometer fahren. Das Leergewicht mit Batterie darf 300 Kilogramm nicht übersteigen, mit Fahrer sind 500 Kilo erlaubt. Auf das Heck gehört eine dreieckige, rote Warntafel. Wer jünger als 15 Jahre ist, darf nur einen Krankenrollstuhl mit maximal 10 km/h Spitzentempo fahren.
Mit den Elektrorollstühlen dürfen Behinderte streng genommen zwar auch auf der Straße fahren. „Das habe ich aber noch nie gesehen und das würde ich auch niemandem raten“, sagt Glowalla. Krankenfahrstühle seien nur sehr eingeschränkt zulassungspflichtig. Sie brauchen etwa keine Blinker, Rückscheinwerfer oder Bremsleuchten.