Richtig regulieren - Schäden mit der Autoversicherung
Flensburg (dpa/tmn) - Auf den Straßen in Deutschland wird es immer enger. Das liegt nicht nur daran, dass die Autos immer größer werden, sondern vor allem daran, dass es immer mehr zugelassene Fahrzeuge gibt.
Im Januar 2015 waren es dem Kraftfahrt-Bundesamt zufolge insgesamt 62,4 Millionen. Das hat Folgen: Nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrates nahm die Polizei allein im September 2015 insgesamt 209 917 Unfälle im Straßenverkehr auf - 5,2 Prozent mehr als September 2014.
Während die Zahl der Personenunfälle dabei sank, erhöhte sich die Summe der Sachschadensunfälle. Auch aus den Statistiken des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) lässt sich herauslesen, dass die Leistungen der KfZ-Versicherer im Haftpflichtbereich gestiegen sind - zumindest zwischen 2012 und 2014. Laut GDV leisteten die Unternehmen 2012 rund 12,6 Milliarden Euro, 2014 waren es etwa 13 Milliarden Euro.
Positiv hingegen war die Entwicklung laut Statistik des GDV in dem Zeitraum bei den Kasko-Schäden: Nach einem Anstieg 2013 lag der geleistete Gesamtbetrag 2014 in etwa auf dem Niveau von 2012 - und zwar sowohl in der Teilkasko- (rund 950 Millionen Euro) als auch in der Vollkaskoversicherung (rund 6,6 Milliarden Euro).
Problemen bei der Schadensabwicklung mit der KfZ-Versicherung können Versicherte schon beim Abschluss des Vertrages vorbeugen. „Wichtig ist, dass die Bedingungen stimmen“, erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. „Das ist wichtiger als ein günstiger Beitrag.“ Die Versicherung sollte zum Beispiel auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. „Damit erklärt der Versicherer, dass er nicht erst diskutiert, ob der Fahrer nur schusselig war oder grob fahrlässig“, heißt es in dem Spezial-Heft „Auto versichern“ der Stiftung Warentest. „Er zahlt voll.“
Wie wichtig diese Klausel sein kann, zeigt dieses Urteil: In einem Fall hatte ein Fahrer bei der Einfahrt in ein Parkhaus vergessen, dass er Fahrräder auf dem Dach montiert hatte. Wegen dieser groben Fahrlässigkeit kürzte der Versicherer die Leistung um 30 Prozent. Zu Recht, wie das Landgericht Hagen entschied (Az.: 7 S 21 /13).
Grob fahrlässig kann es auch sein, wenn sich ein Versicherter zu spät bei seiner Versicherung meldet. „Ein Schaden muss immer so schnell wie möglich angezeigt werden“, sagt Boss. In der Regel heißt das: Eine Woche nach Eintritt des Schadens sollte die Versicherung informiert werden. Allerdings kann es Ausnahmen geben: „Sollten Sie im Krankenhaus liegen und nicht ansprechbar sein, geht das ja nicht ohne weiteres“, sagt Boss. Lediglich kleine Schäden, die der Versicherte selbst zahlt, weil er seinen Schadensfreiheitsrabatt retten will, dürfen später gemeldet werden.
Bei der Schadensmeldung unerlässlich: „Die Angaben müssen richtig und vollständig sein“, sagt Boss. Wer zum Beispiel nicht angibt, dass er zu schnell unterwegs war, bleibt unter Umständen auf seinem Schaden sitzen, wie das Saarländische Oberlandesgericht entschied (Az.: 5 U 78/08). In diesem Fall konnte ein Sachverständiger nachweisen, dass der Fahrer 25 km/h schneller gefahren war als angegeben. Die Vollkaskoversicherung zahlte nichts.
Schäden sollten auch nicht sofort repariert werden. „Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, den Schaden zu begutachten“, sagt Boss. Meist nimmt ein Sachverständiger das kaputte Auto in Augenschein. „Schickt der Versicherer einen Mitarbeiter, um ein Gutachten erstellen zu lassen, sollten Verbraucher stutzig werden“, erklären die Experten der Stiftung Warentest. „Ein Versicherungsmitarbeiter darf kein Gutachter sein.“ Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat das Recht auf einen eigenen Sachverständigen. Das kann vor allem bei größeren Schäden sinnvoll sein. Die Kosten für das Gutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen.
Wo das Auto letztlich repariert wird, hängt unter anderem vom Vertrag ab. „Bei Kaskoschäden kann es eine Werkstattbindung geben“, sagt Boss. In diesem Fall schlägt die Versicherung die Werkstatt vor. Anders bei unverschuldeten Versicherungsfällen: Geschädigte dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, wo sie ihr Auto reparieren lassen - zumindest solange das Auto noch Garantie hat. In diesem Fall ist eine Reparatur bei einer teureren Markenwerkstatt durchaus zulässig. „Nach Ablauf der Garantie tut es nach Ansicht der meisten Gerichte hingegen auch eine freie Werkstatt“, erklärt die Stiftung Warentest.
Literatur:
„ Spezial: Auto versichern“, Stiftung Warentest 2015, 8,50 Euro