Überall frei parken? Regeln für das Abstellen von Motorrädern

Hamburg (dpa/tmn) - Ganz selbstverständlich stellen Motorradfahrer ihre Maschine auf Gehwegen oder an Fahrradständern ab. Erlaubt ist das nicht, es wird aber in der Regel geduldet. Allerdings sollten Biker eine gewisse Parkmoral wahren, um sich keinen Ärger einzuhandeln.

Motorradfahrer kennen keine Parkplatzsorgen. Gleiches gilt für Rollerbesitzer. Schließlich findet sich für ein Zweirad immer irgendwo ein passender Stellplatz. Dabei wird längst nicht allen Bikern klar sein, dass für sie grundsätzlich dieselben Vorschriften gelten wie für Autofahrer. Denn wenn es ums Parken geht, macht die Straßenverkehrsordnung (StVO) keinen Unterschied zwischen motorisierten Zweirädern und Autos. Daher sollten sich Motorradfahrer beim Abstellen ihrer Maschine nicht zu viele Freiheiten herausnehmen, sonst drohen Knöllchen.

Wer aber ein paar Spielregeln einhält, hat normalerweise nichts zu befürchten. „Weil in den meisten Städten der Parkraum knapp ist, tolerieren viele Ordnungsämter zum Beispiel auf Gehwegen oder am Fahrradständer vor dem Freibad abgestellte Motorräder, wenn durch die Fahrzeuge niemand behindert wird“, erklärt Michael Lenzen, Vorsitzender des Bundesverbands der Motorradfahrer (BVDM). Damit es für Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer nicht zu eng wird, sollte auf dem Bürgersteig mindestens ein Meter Platz bleiben, empfiehlt er.

Versperrt ein abgestelltes Motorrad anderen den Weg oder blockiert es womöglich sogar eine Rettungszufahrt, darf es abgeschleppt werden, betont die Hamburger Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen. „Das Bundesverwaltungsgericht hat 2002 entschieden, dass zwar das bloße Parken auf einem Gehweg keine Abschleppmaßnahme rechtfertigt, ein Motorrad aber dann kostenpflichtig entfernt werden darf, wenn es zum Hindernis wird.“

Wer sein Krad an die Straße stellt und mit einer Plane zudeckt, muss dafür sorgen, dass das Kennzeichen erkennbar bleibt. Hier helfen Folien mit einem Plastikfenster im Bereich des Nummernschilds.

Gerade an heißen Sommertagen machen es sich einige Motorradfahrer gern besonders bequem. Denn wer will sich bei 30 Grad Celsius im Schatten in einer dicken Lederkluft unnötig weit zum Eiscafé in der Fußgängerzone quälen? Die Maschine wird also kurzerhand am Anfang der Einkaufsstraße geparkt. Doch Vorsicht: Dieses Eis kann teuer werden, denn dort gibt es sehr schnell einen Strafzettel.

„In reinen Fußgängerzonen ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen strikt verboten“, sagt Mielchen. Sie dürfen weder hineingefahren noch -geschoben werden, es sei denn, ein Zusatzschild erlaubt dies. Um Ärger zu vermeiden, rät Lenzen, sich in der Nähe eine alternative Parkgelegenheit in einem Bereich zu suchen, der nicht für Kraftfahrzeuge gesperrt ist.

Prinzipiell haben Motorradfahrer das Recht, mit ihrem Zweirad auf gekennzeichneten Stellflächen komplette Parkboxen zu nutzen, sofern diese nicht durch ein weißes Zusatzschild mit einem Auto darauf als reine Pkw-Parkplätze ausgewiesen sind. Doch gerade dort, wo Parkmöglichkeiten für Autofahrer rar sind, sollten sie davon nach Möglichkeit aus Rücksicht Abstand nehmen, meint der BVDM-Vorsitzende. „Sind zusätzlich reine Motorradstellplätze ausgewiesen, gilt nach der Straßenverkehrsordnung das Gebot des platzsparenden Parkens. Werden diese nicht genutzt, könnte das als Ordnungswidrigkeit ausgelegt werden“, erläutert Mielchen.

In gebührenpflichtigen Parkzonen kommt hinzu, dass sich Motorradfahrer für eine Parkbox wie Autofahrer ein Ticket kaufen müssen. Doch dabei gibt es ein Problem: „Es ist nicht möglich, einen Parkschein an einem Motorrad sinnvoll zu befestigen, so dass er zum Beispiel vor Regen oder Dieben geschützt ist“, gibt Lenzen zu bedenken. Für Anwohnerparkausweise oder eine Parkscheibe treffe das ebenfalls zu. „Diese könnten auch gestohlen werden. Oder irgendein Witzbold dreht die Parkscheibe zurück.“ Ein Dilemma, denn ohne Parkschein oder -scheibe stehen Motorräder Mielchen zufolge auf entsprechenden Plätzen im Halteverbot.

Bikern bleibt also nichts anderes übrig, als einen Parkschein zum Beispiel mit Klebeband an ihre Maschine zu heften oder mit dem Bremshebel einzuklemmen - und zu hoffen, dass er dort bleibt. „Wer das Ticket mitnimmt, statt es am Motorrad zu befestigen, begeht eine Ordnungswidrigkeit“, betont Mielchen. Und es sei recht aussichtslos, um ein verhängtes Bußgeld herumzukommen, indem man einen Parkschein nachträglich bei der zuständigen Ordnungsbehörde vorzeigt. „Man könnte ihn sich ja auch von einem Autofahrer nach der abgelaufenen Parkzeit besorgt haben“, gibt Lenzen zu bedenken. Am besten meiden Motorradfahrer deshalb Stellplätze mit Ticketautomat.

Übrigens: Wenn sich mehrere Kradfahrer eine parkscheinpflichtige Box teilen, benötigt jeder von ihnen ein Ticket, sagt Mielchen. „An einer Parkuhr ist das anders, da braucht nur einer zu zahlen.“