Geklagt hatte eine Münchnerin, die beim Ausparken Anfang 2011 mit einem Taxi zusammengestoßen war. Dabei wurde ihr Wagen beschädigt, die Reparaturkosten betrugen 1858 Euro. Und die wollte sie vom Taxibesitzer ersetzt bekommen.
Sie gab an, ihr Auto sei bereits wieder auf der Straße gewesen, als der Taxifahrer sie überholt und den Wagen dabei gestreift habe. Die Richterin wies ihre Klage aber aufgrund des Paragrafen zehn der Straßenverkehrsordnung ab (AZ 344 C 8222/11). Nach dieser Vorschrift muss jeder, der vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Erst nach einer Fahrt von 30 Metern hätte sie sich wieder im fließenden Verkehr befunden.